88 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
Union aus dem Bunde von 1815 erwachsen. Es darf daher
den außer der Union verbleibenden deutschen Staaten gegen-
über nicht ausgeübt werden; vielmehr bleiben im Verhältniß
zu diesen die den Landfrieden betreffenden Bestimmungen der
Gesetzgebung des Bundes von 1815 in Kraft.
Das Heerwesen der Union wird in einer Weise geordnet
werden, welche sich der künftigen Gestaltung des Deutschen
Bundes anschließt.
2) Die Ausführung der in den ö5. 2 und 3 der Verfassung
enthaltenen Bestimmungen wird einer näheren Verständigung
mit den betreffenden Regierungen vorbehalten.
3) Während des bis zur vollendeten Einführung der Verfassung
verfließenden Zeitraums soll die Ausübung derjenigen Rechte
der Regierungen und der Volksvertretung in den einzelnen
Staaten, welche nach der Verfassung auf die Unions-Regierung
und das Parlament übergehen, nach Zeit und Umfang nur
in dem Maße in den einzelnen Staaten aufhören, als deren
Ausübung durch die Unions-Regierung unter verfassungs-
mäßiger Mitwirkung des Parlaments übernommen werden
kann und übernommen wird; indem übrigens dem Ermessen
des Verwaltungsraths und beziehungsweise der Unions-Regie-
rung anheimgestellt wird, bis zur nächsten Parlamentssitzung
die fortschreitende Einführung und Ausführung der Verfassung
in geeigneter Zeit und Weise zu bewirken.
e. Erntwurf eines Gesetzes betreffend die Wahlen
der Abgeordneten zum Volkshause.
#. 1. Wähler ist jeder selbstständige unbescholtene Deutsche,
welcher das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat.
#. 2. Als selbstständig ist Derjenige anzusehen, welcher an
den Gemeindewahlen seines Wohnortes Theil zu nehmen berechtigt
ist und irgend eine direkte Staatssteuer zahlt.
5. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallitzustand
gerichtlich eröffnet worden ist, bis dahin, daß sie ihre Kredi-
toren befriedigt haben;
3) Personen, welche eine Armen-Unterstützung aus öffentlichen