Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

88 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
Union aus dem Bunde von 1815 erwachsen. Es darf daher 
den außer der Union verbleibenden deutschen Staaten gegen- 
über nicht ausgeübt werden; vielmehr bleiben im Verhältniß 
zu diesen die den Landfrieden betreffenden Bestimmungen der 
Gesetzgebung des Bundes von 1815 in Kraft. 
Das Heerwesen der Union wird in einer Weise geordnet 
werden, welche sich der künftigen Gestaltung des Deutschen 
Bundes anschließt. 
2) Die Ausführung der in den ö5. 2 und 3 der Verfassung 
enthaltenen Bestimmungen wird einer näheren Verständigung 
mit den betreffenden Regierungen vorbehalten. 
3) Während des bis zur vollendeten Einführung der Verfassung 
verfließenden Zeitraums soll die Ausübung derjenigen Rechte 
der Regierungen und der Volksvertretung in den einzelnen 
Staaten, welche nach der Verfassung auf die Unions-Regierung 
und das Parlament übergehen, nach Zeit und Umfang nur 
in dem Maße in den einzelnen Staaten aufhören, als deren 
Ausübung durch die Unions-Regierung unter verfassungs- 
mäßiger Mitwirkung des Parlaments übernommen werden 
kann und übernommen wird; indem übrigens dem Ermessen 
des Verwaltungsraths und beziehungsweise der Unions-Regie- 
rung anheimgestellt wird, bis zur nächsten Parlamentssitzung 
die fortschreitende Einführung und Ausführung der Verfassung 
in geeigneter Zeit und Weise zu bewirken. 
e. Erntwurf eines Gesetzes betreffend die Wahlen 
der Abgeordneten zum Volkshause. 
#. 1. Wähler ist jeder selbstständige unbescholtene Deutsche, 
welcher das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat. 
#. 2. Als selbstständig ist Derjenige anzusehen, welcher an 
den Gemeindewahlen seines Wohnortes Theil zu nehmen berechtigt 
ist und irgend eine direkte Staatssteuer zahlt. 
5. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallitzustand 
gerichtlich eröffnet worden ist, bis dahin, daß sie ihre Kredi- 
toren befriedigt haben; 
3) Personen, welche eine Armen-Unterstützung aus öffentlichen
	        
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