Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

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II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
Wahl und seit mindestens 3 Jah- 
ren seinen festen Wohnsitz haben 
und heimathsberechtigt sein. Er 
muß außerdem auf Erfordern 
nachweisen, daß er mit der letzten 
Rate der von ihm zu zahlenden 
directen Staatssteuer nicht im 
Rückstande ist. Der Standort 
der Soldaten und Militairpersonen 
  
Zeit der Wahl und seit minde- 
stens drei Jahren seinen festen 
Wohnsitz haben und heimaths- 
berechtigt sein. Er muß außer- 
dem auf Erfordern nachweisen, 
daß er mit der letzten Rate der 
von ihm zu zahlenden direkten 
Staatssteuer nicht im Rück- 
stande ist. · 
-IordnungenzurAusführungdieset 
des stehenden Heeres gilt als 
Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, 
ohne Rücksicht auf Heimaths- 
berechtigung und Dauer des Wohn- 
sitzes. In den Staaten, wo Land- 
wehr besteht, tritt für diese dahin 
eine Ausnahme ein, daß Landwehr- 
pflichtige, welche sich zur Zeit 
der Wahlen unter den Fahnen 
befinden, an dem Orte ihres 
Aufenthaltes für ihren Heimaths- 
bezirk wählen. Die näheren An- 
Bestimmungen bleiben den Re- 
gierungen der Einzelstaaten über- 
lassen. 
5. 14. Die Wähler werden behufs der Wahl der Wahl- 
männer in 3 Abtheilungen getheilt. Jede Abtheilung wählt ein 
Drittheil der zu wählenden Wahlmänner. 
é. 15. Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maßgabe 
der von den Wählern zu entrichtenden directen Staats-Steuern 
und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der 
Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Diese Ge- 
sammtsumme wird berechnet: 
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Bezirk für sich bildet, 
oder in mehrere Bezirke getheilt ist; 
b) bezirksweise, falls der Bezirk aus mehreren Gemeinden zu- 
sammengesetzt ist. 
Den Regierungen der Einzelstaaten bleibt es überlassen, für 
diejenigen Gemeinden oder Bezirke, in welchen keine oder nicht alle 
landüblichen directen Steuern zur Hebung kommen, der ausfallenden 
Steuer, behufs Feststellung der Wahlberechtigung und der Abtheilung, 
eine andere zu substituiren. 
 
	        
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