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II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
Wahl und seit mindestens 3 Jah-
ren seinen festen Wohnsitz haben
und heimathsberechtigt sein. Er
muß außerdem auf Erfordern
nachweisen, daß er mit der letzten
Rate der von ihm zu zahlenden
directen Staatssteuer nicht im
Rückstande ist. Der Standort
der Soldaten und Militairpersonen
Zeit der Wahl und seit minde-
stens drei Jahren seinen festen
Wohnsitz haben und heimaths-
berechtigt sein. Er muß außer-
dem auf Erfordern nachweisen,
daß er mit der letzten Rate der
von ihm zu zahlenden direkten
Staatssteuer nicht im Rück-
stande ist. ·
-IordnungenzurAusführungdieset
des stehenden Heeres gilt als
Wohnsitz und berechtigt zur Wahl,
ohne Rücksicht auf Heimaths-
berechtigung und Dauer des Wohn-
sitzes. In den Staaten, wo Land-
wehr besteht, tritt für diese dahin
eine Ausnahme ein, daß Landwehr-
pflichtige, welche sich zur Zeit
der Wahlen unter den Fahnen
befinden, an dem Orte ihres
Aufenthaltes für ihren Heimaths-
bezirk wählen. Die näheren An-
Bestimmungen bleiben den Re-
gierungen der Einzelstaaten über-
lassen.
5. 14. Die Wähler werden behufs der Wahl der Wahl-
männer in 3 Abtheilungen getheilt. Jede Abtheilung wählt ein
Drittheil der zu wählenden Wahlmänner.
é. 15. Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maßgabe
der von den Wählern zu entrichtenden directen Staats-Steuern
und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der
Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Diese Ge-
sammtsumme wird berechnet:
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Bezirk für sich bildet,
oder in mehrere Bezirke getheilt ist;
b) bezirksweise, falls der Bezirk aus mehreren Gemeinden zu-
sammengesetzt ist.
Den Regierungen der Einzelstaaten bleibt es überlassen, für
diejenigen Gemeinden oder Bezirke, in welchen keine oder nicht alle
landüblichen directen Steuern zur Hebung kommen, der ausfallenden
Steuer, behufs Feststellung der Wahlberechtigung und der Abtheilung,
eine andere zu substituiren.