Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

1#K 1. 
28 II. Die Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. 
Die Bundes-Glieder behalten zwar das Recht der Bünd- 
nisse aller Art; verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen 
einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder ein- 
zelner Bundesstaaten gerichtet wären. 
Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich einan- 
der unter keinerley Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitig- 
keiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bey der Bundes- 
versammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob die 
Vermittlung durc einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser 
Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Ent- 
cheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete 
usträgal Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streiten- 
den Theile sich sofort zu unterwerfen haben. 
II. 
Besondere Bestimmungen. 
Ausser den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten 
auf die Feststellung des Bundes gerichteten Punkten sind die 
verbündeten Mitglieder übereingekommen hiemit über folgende 
Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen 
Beftimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft 
haben sollen. 
  
  
Artikel XII. 
Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine 
Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werlden sich mit 
den ihnen verwandten Häusern oder andern Bundes--Gliedern 
mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen 
zu Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts ver- 
einigen. 
In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt 
dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden 
jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern 
nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 
150,000 Seelen ist. 
Den vier freyen Städten steht das Recht zu sich unter 
einander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Ge- 
richts zu vereinigen. 
Bey den solcher gestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten 
Gerichten soll jeder der Partheyen gestattet sehn, auf die Ver- 
schickung der Akten auf eine deutsche Fakultät oder an einen 
chöppenstuhl zu Abfassung des Endurtheils anzutragen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.