1#K 1.
28 II. Die Bundes-Akte vom 8. Juni 1815.
Die Bundes-Glieder behalten zwar das Recht der Bünd-
nisse aller Art; verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen
einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder ein-
zelner Bundesstaaten gerichtet wären.
Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich einan-
der unter keinerley Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitig-
keiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bey der Bundes-
versammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob die
Vermittlung durc einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser
Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Ent-
cheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete
usträgal Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streiten-
den Theile sich sofort zu unterwerfen haben.
II.
Besondere Bestimmungen.
Ausser den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten
auf die Feststellung des Bundes gerichteten Punkten sind die
verbündeten Mitglieder übereingekommen hiemit über folgende
Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen
Beftimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft
haben sollen.
Artikel XII.
Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine
Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werlden sich mit
den ihnen verwandten Häusern oder andern Bundes--Gliedern
mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen
zu Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts ver-
einigen.
In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt
dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden
jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern
nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter
150,000 Seelen ist.
Den vier freyen Städten steht das Recht zu sich unter
einander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Ge-
richts zu vereinigen.
Bey den solcher gestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten
Gerichten soll jeder der Partheyen gestattet sehn, auf die Ver-
schickung der Akten auf eine deutsche Fakultät oder an einen
chöppenstuhl zu Abfassung des Endurtheils anzutragen.