52 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820.
sammtheit des Bundes, von einem feindlichen Angriffe bedroht
sey, so muß die Bundesversammlung sofort die Frage, ob die
Gefahr eines solchen Angriffes wirklich vorhanden ! in Be-
rathung nehmen, und darüber in der siidestnbglichen Zeit
einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß,
gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen der in solchem Falle
unverzüglich in Wirksamkeit zu schenden Vertheidigungs-Maß-
regeln, ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch
und dieser Beschluß, ergeht von der engern zirsung. die
dabey nach der in ihr geltenden absoluten Stimmen-Mehrheit
1MI. 12.
verfährt.
Artikel XXXK.
Wenn das Bundes--Gebiet von einer auswärtigen Macht
feindlich überfallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges
ein, und es muß in diesem Falle, was auch ferner von der
Bundes-Versammlung beschlossen werden mag, ¾ weitern
Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungs-Maßregeln ge-
schritten werden.
Artikel XL.
Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegs-Erklärung
genöthiget, so kann solche nur in der vollen Versammlung
nach der für dieselbe vorgeschriebenen Stimmenmehrheit von
zwey Drittheilen beschlossen werden.
Artikel XLI.
Der in der engern Versammlung gefaßte Beschluß über
die Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffes verbindet
sämmtliche Bundesstaaten zur Theilnahme an den vom Bundes-
tage nothwendig erachteten Vertheidigungs-Maaßregeln.
Gleicherweise verbindet die in der vollen Versmmlung aus-
gesprochene Kriegs-Erklärung sämmtliche Bundesstaaten zur
unmittelbaren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege.
Artikel XLII.
Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden ist, durch die
Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts
desto weniger denjenigen Bundes-Staaten, welche von der
Wirklichkeit der Gefahr überzeugt sind, unbenommen, gemein-
schstliche Vertheildigungs-Maaßregeln unter einander zu
verabreden.