Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

52 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 
  
sammtheit des Bundes, von einem feindlichen Angriffe bedroht 
sey, so muß die Bundesversammlung sofort die Frage, ob die 
Gefahr eines solchen Angriffes wirklich vorhanden ! in Be- 
rathung nehmen, und darüber in der siidestnbglichen Zeit 
einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, 
gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen der in solchem Falle 
unverzüglich in Wirksamkeit zu schenden Vertheidigungs-Maß- 
regeln, ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch 
und dieser Beschluß, ergeht von der engern zirsung. die 
  
  
  
dabey nach der in ihr geltenden absoluten Stimmen-Mehrheit 
1MI. 12. 
verfährt. 
Artikel XXXK. 
Wenn das Bundes--Gebiet von einer auswärtigen Macht 
feindlich überfallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges 
ein, und es muß in diesem Falle, was auch ferner von der 
Bundes-Versammlung beschlossen werden mag, ¾ weitern 
Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungs-Maßregeln ge- 
schritten werden. 
Artikel XL. 
Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegs-Erklärung 
genöthiget, so kann solche nur in der vollen Versammlung 
nach der für dieselbe vorgeschriebenen Stimmenmehrheit von 
zwey Drittheilen beschlossen werden. 
Artikel XLI. 
Der in der engern Versammlung gefaßte Beschluß über 
die Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffes verbindet 
sämmtliche Bundesstaaten zur Theilnahme an den vom Bundes- 
tage nothwendig erachteten Vertheidigungs-Maaßregeln. 
Gleicherweise verbindet die in der vollen Versmmlung aus- 
gesprochene Kriegs-Erklärung sämmtliche Bundesstaaten zur 
unmittelbaren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege. 
Artikel XLII. 
Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden ist, durch die 
Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts 
desto weniger denjenigen Bundes-Staaten, welche von der 
Wirklichkeit der Gefahr überzeugt sind, unbenommen, gemein- 
schstliche Vertheildigungs-Maaßregeln unter einander zu 
verabreden.
	        
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