Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

92 Anlage 3. Der Etat. 
  
Dieser Uebersicht ist die gemäß §. 19 Absatz 3 des Gesetzes 
vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse 
der Ober-Rechnungskammer, (Gesetz Samml. S. 278) dem Land- 
tage vorzulegende Nachweisung der Etatsüberschreitungen und der 
außeretatsmäßigen Ausgaben beizufügen. 
Innerhalb derselben Frist sind dem Landtage vorzulegen: 
1) Nachweisungen über die Verwendung derjenigen Central= 
fonds, welche im Etat ganz oder zu einem Theil als 
Dispositionsfonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben 
oder unter einer sonstigen allgemeinen, die Ausgabezwecke 
nicht bestimmt angebenden Bezeichnung zur Verfügung der 
Verwaltung gestellt sind. Ausgenommen hiervon sind solche 
Fonds, deren Rechnungen der Revision durch die Ober- 
Rechnungskammer nicht unterliegen. Solange und soweit 
beide Häuser des Landtags zustimmen, kann auch bezüglich 
anderer Fonds von der Vorlegung der vorbezeichneten Nach- 
weisungen abgesehen werden. 
2) Eine Nachweisung von den als endgültig erspart zu löschen- 
den Beträgen der durch besondere Gesetze zur Verfügung 
gestellten Kredite. 
Eine nachträgliche Verwendung der nach der Nachweisung zu 
2 zu löschenden Beträge darf nicht erfolgen. 
S. 48. 
In den von den Kassen zu legenden Rechnungen sind die 
Einnahmen und Ausgaben in derselben Anordnung nachzuweisen, 
in welcher sie in den Kassen-Etats (C. 10) aufgeführt sind. 
S. 49. 
Die Kassenrechnungen (5. 48) haben sowohl in ihren einzelnen 
Ansätzen als im Ganzen das bei dem Jahresabschluß festgestellte 
Ergebniß der Kassenbücher wiederzugeben. 
g. 50. . 
Die Kassenrechnungen werden der Regel nach für ein volles 
Etatsjahr gelegt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Ober- 
Rechnungskammer zulässig. 
F. 51. 
Die Kassenrechnungen sind vor der Einsendung an die Ober- 
Rechnungskammer durch die zuständigen Behörden einer Vorprüfung 
(Abnahme) zu unterziehen.
	        
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