2. Gesetz, betr. die Ober-Rechnungskammer. Vom 27. März 1872. 99
C. 11.
Von den in den 55. 9. und 10. bezeichneten Rechnungen ist
die Ober-Rechnungskammer berechtigt, diejenigen, welche von unter-
geordneter Bedeutung sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen
von ihrer regelmäßigen Prüfung auszuschließen, und die Revision
sowie die Dechargirung derselben den Verwaltungsbehörden zu über-
lassen, bis darüber bei eintretendem Bedürfniß durch Königliche Ver-
ordnung anderweitige Verfügung getroffen wird; die Ober-Rechnungs-
kammer soll jedoch von Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen und
Nachweisungen einfordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung
der Fonds, worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge.
Etwaige Abänderungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von
der regelmäßigen Prüfung der Ober-Rechnungskammer ausgeschlossenen
Rechnungen sind dem Landtage jedesmal in kürzester Frist zur Kenntniß
zu bringen.
1 11.
Die Oberrechnungskammer darf Rechnungen, die von
geringerer Bedeutung sind oder bei denen wesentliche
Abweichungen von den maßgebenden Vorschriften und Be-
stimmungen oder finanziell erhebliche Erinnerungen in
größerer Anzahl nicht vorzukommen pflegen, von der
eigenen Prüfung ausschließen und diese unter Bestim-
mung der Art der Ausführung sowie die Erteilung der
Entlastung den von ihr im Einvernehmen mit dem zu-
ständigen Verwaltungschef bestimmten Verwaltungsbe-
hörden überlassen.
Die Oberrechnungskammer soll jedoch von Zeit zu
Zeit dergleichen Rechnungen und Nachweisungen ein-
fordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung der
Fonds, worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig er-
folge. -
Anderungen in dem Verzeichnisse der von der Prüfung
der Oberrechnungskammer ausgeschlossenen Rechnungen
sind im Landtage jedesmal bei Vorlage der allgemeinen
Rechnung über den Staatshaushaltetat mitzuteilen.
S. 12.
Die Revision der Rechnungen ist außer der Rechnungsjustifika-
tion noch besonders darauf zu richten:
a) ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung
von Staatseigenthum und bei der Erhebung und Verwendung
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S. 30.