Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

2. Gesetz, betr. die Ober-Rechnungskammer. Vom 27. März 1872. 99 
  
C. 11. 
Von den in den 55. 9. und 10. bezeichneten Rechnungen ist 
die Ober-Rechnungskammer berechtigt, diejenigen, welche von unter- 
geordneter Bedeutung sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen 
von ihrer regelmäßigen Prüfung auszuschließen, und die Revision 
sowie die Dechargirung derselben den Verwaltungsbehörden zu über- 
lassen, bis darüber bei eintretendem Bedürfniß durch Königliche Ver- 
ordnung anderweitige Verfügung getroffen wird; die Ober-Rechnungs- 
kammer soll jedoch von Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen und 
Nachweisungen einfordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung 
der Fonds, worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge. 
Etwaige Abänderungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von 
der regelmäßigen Prüfung der Ober-Rechnungskammer ausgeschlossenen 
Rechnungen sind dem Landtage jedesmal in kürzester Frist zur Kenntniß 
zu bringen. 
1 11. 
Die Oberrechnungskammer darf Rechnungen, die von 
geringerer Bedeutung sind oder bei denen wesentliche 
Abweichungen von den maßgebenden Vorschriften und Be- 
stimmungen oder finanziell erhebliche Erinnerungen in 
größerer Anzahl nicht vorzukommen pflegen, von der 
eigenen Prüfung ausschließen und diese unter Bestim- 
mung der Art der Ausführung sowie die Erteilung der 
Entlastung den von ihr im Einvernehmen mit dem zu- 
ständigen Verwaltungschef bestimmten Verwaltungsbe- 
hörden überlassen. 
Die Oberrechnungskammer soll jedoch von Zeit zu 
Zeit dergleichen Rechnungen und Nachweisungen ein- 
fordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung der 
Fonds, worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig er- 
folge. - 
Anderungen in dem Verzeichnisse der von der Prüfung 
der Oberrechnungskammer ausgeschlossenen Rechnungen 
sind im Landtage jedesmal bei Vorlage der allgemeinen 
Rechnung über den Staatshaushaltetat mitzuteilen. 
S. 12. 
Die Revision der Rechnungen ist außer der Rechnungsjustifika- 
tion noch besonders darauf zu richten: 
a) ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung 
von Staatseigenthum und bei der Erhebung und Verwendung 
77 
S. 30.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.