Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Januar 1850. 13 
  
Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, 
für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. 
Artikel 5. 
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedin- 
ungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung der- 
Felber, insbesondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch 
das Gesetz bestimmt. - - 
Artikel 6. 
Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in die- 
selbe und Haussuchungen, so wie die Beschlagnahme von 
Briefen und Papieren sind nur in den gesetzlich bestimmten 
Fällen und Formen gestattet. 
Artikel 7. · 
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 
Ausnahnegerichte und außerordentliche Kommissionen sind 
unstatthaft. 
  
Artikel 8. 
Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht 
oder verhängt werden. — 
,. Artikel 9. . 
Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus 
Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige in dringen- 
den Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung 
nach Maaßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden. 
Artikel 10. 
Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögensein= 
ziehung finden nicht statt. 
Artikel 11. 
Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen 
nur in Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden. 
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. 
Artikel 12. , 
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung 
zu Religionsgesellschaften (Art. 30. und 31.) und der gemein-
	        
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