14 Verfaffungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
samen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewähr-
leistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die
Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Artikel 13.
Die Religionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesell-
schaften, welche keine Korporationsrechte haben, können diese
Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen.
Artikel 14.
Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen
des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammen-
honge stehen, unbeschadet der im Art. 12. gewährleisteten
eligionsfreiheit, zum Grunde gelegt. .
Artikel 15.
Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie
jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten Elbstftendig und bleibt im Besitz und Genuß
der für ihre Kultus-, Unterrichts= und Wohlthätigkeitszwecke
bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. .
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. 51.6.
Das Gesetz v. 5. April 1873 bestimmt:
Einziger Artikel.
Die Artikel 15. und 18. der Verfassungsurkunde
vom 31. Januar 1850. sind aufgehoben.
An die Stelle derselben treten folgende Be-
stimmungen:
Artikel 15.
1 Die evangelische und die römisch-katholische
Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet
und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt
aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten
Aufsicht des Staates unterworfen.
Mit der gleichen Maßgabe bleibt jede Religions-
gesellschaft im Besitz und Genuß der für ihre