22 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Ver-
antwortlichkeit übernimmt.
Artikel 45.
Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er
ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkün-
digung der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung
nöthigen Verordnungen.
Artikel 46.
Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Artikel 47.
Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den
übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz
ein Anderes verordnet.
Artikel 48.
Der König hat das Recht. Krieg zu erklären und Frie-
den zu schließen, auch andere Verträge mit fremden Regierungen
u errichten. Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zu-
stimmung. der Kammern, sofern es Handelsverträge sind, oder
wenn dadurch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern
Verpflichtungen auferlegt werden.
Artikel 49.
Der König hat das Recht der Begnadigung und Straf-
milderung.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen ver-
urtheilten Ministers kann dieses Recht nur auf Antrag der-
jenigen Kammer ausgeübt werden, von welcher die Anklage
ausgegangen ist.
Der König kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur
auf Grund eines besonderen Gesetzes niederschlagen.
Artikel 50.
Dem Könige steht die Verleihung von Orden und an-
deren mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maaßgabe des Gesetzes.