Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 25
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verant-
wortlichkeit, über das Verfahren und über die Strafen werden
einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Titel V.
Von den Kammern.
Sechste Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 30. Mai 1855 bestimmt:
S. 1.
Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus,
die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten ge-
nannt.
Artikel 62.
Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den
König und durch zwei Kammern ausgeübt.
ie Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern
ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Finanzgesetz-Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden
zuerst der zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der
ersten Kammer im Ganzen angenommen oder abgelehnt.
Artikel 63.
Nur in dem Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffent-
lichen Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen
Nothstandes es dringend erfordert,|können, insofern die Kam-
mern nicht versammelt sind, unter Verantwortlichkeit des ge-
sammten Staatsministeriums, Verordnungen, die der Ver-
fassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskreft erlassen werden.
Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zu-
sammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
Artikel 64.
Dem Könige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu,
Gesetze vorzuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder
den König verworfen worden sind, können in derselben Sitzungs-
periode nicht wieder vorgebracht werden.
S. 26.