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Verfaffungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 27
Artikel 2.
Den Wahlgesetzen vom 6. Dezember 1848 und
vom 30. Mai 1849. treten die Gesetze vom 30. April
1851. hinzu.
Vierte Verfassungsänderung. S. unten zu Art. 68.
Artikel 67.
Die Legislatur-Periode der ersten Kammer wird auf sechs
Jahre festgesetzt. #-
Vierte Verfassungsänderung. S. unten zu Art. 68.
Artikel 68.
##Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder
Preuße, der das vierzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz
der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen
Erkenntnisses nicht verloren und bereits fünf Jahre lang dem
preußischen Staatsverbande angehört hat.
Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reise-
kosten, noch Diäten. 1
Vierte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 7. Mai 1853 bestimmt:
Artikel 1.
Die Erste Kammer wird durch Königliche Anord-
nung gebildet, welche nur durch ein mit Zustimmung
der Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden
ann.
Die Erste Kammer wird zusammengesetzt aus
Mitgliedern, welche der König mit biiher erech—
tigung oder auf Lebenszeit beruft.
Artikel 2.
Mit der Publikation dieser Königlichen Anord-
nung treten die Artikel 65., 66., 67. und 68. der Ver-
fassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850., und das
interimistische Wahlgesetz für die Wahlen zur Ersten
Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern vom
30. April 1851., außer Wirksamkeit und der vor-
stehende Artikel 1. dieses Gesetzes an deren Stellet.
1 Dieser Tag ist der 17. Oktober 1854 gewesen.
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