Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 29 
S. 2. 
(Abs. 1.) Der bisherigen Zahl der Mitglieder des 
Hauses der Abgeordneten tritt Ein Abgeordneter für 
das frühere Herzogthum Lauenburg hinzu. Dasselbe 
bildet einen besonderen Wahlbezirk, dessen Wahlort 
die Stadt Mölln ist. 
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz 
vom 28. Juni 1906 (s. oben S. 6.) bestimmt: 
81. 
Die Zahl der Mitglieder des Hauses der Ab— 
geordneten (Artikel 69, Satz 1 der Verfassungs- 
urkunde) beträgt fortan vierhundertdreiundwvierzig. 
Artikel 70. 
Jeder Preuße, welcher das fünf und zwanzigste Lebens- 
jahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen 
Wohnsitz hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, 
ist stimmberechtigter Urwähler. 
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen 
Theil zu nehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler 
nur in Einer Gemeinde ausüben. 
  
Artikel 71. 
Auf jede Vollzahl von zweihundert und funfeig Seelen 
der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler 
werden nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten 
Staatssteuern in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der 
Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme 
der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. 
Die Gesammtsumme wird berechnet: " 
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk 
für sich bildet; « 
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Ge- 
meinden zusammengesett ist. 
Die erste A hälun besteht aus denjenigen Urwählern, 
auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines 
Drittheils der Gesammtsteuer fallen. 
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, 
auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze 
des zweiten Drittheils fallen. 
 
	        
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