Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 29
S. 2.
(Abs. 1.) Der bisherigen Zahl der Mitglieder des
Hauses der Abgeordneten tritt Ein Abgeordneter für
das frühere Herzogthum Lauenburg hinzu. Dasselbe
bildet einen besonderen Wahlbezirk, dessen Wahlort
die Stadt Mölln ist.
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz
vom 28. Juni 1906 (s. oben S. 6.) bestimmt:
81.
Die Zahl der Mitglieder des Hauses der Ab—
geordneten (Artikel 69, Satz 1 der Verfassungs-
urkunde) beträgt fortan vierhundertdreiundwvierzig.
Artikel 70.
Jeder Preuße, welcher das fünf und zwanzigste Lebens-
jahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen
Wohnsitz hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt,
ist stimmberechtigter Urwähler.
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen
Theil zu nehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler
nur in Einer Gemeinde ausüben.
Artikel 71.
Auf jede Vollzahl von zweihundert und funfeig Seelen
der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler
werden nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten
Staatssteuern in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der
Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme
der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Die Gesammtsumme wird berechnet: "
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk
für sich bildet; «
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Ge-
meinden zusammengesett ist.
Die erste A hälun besteht aus denjenigen Urwählern,
auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines
Drittheils der Gesammtsteuer fallen.
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern,
auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze
des zweiten Drittheils fallen.