Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

30 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 
  
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten 
besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt. 
Jede Abtheilung wählt besonders und zwar ein Drittheil 
der zu wählenden Wahlmänner. 
Die Abtheilungen können in mehrere Wahlverbände ein- 
getheilt werden, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler 
in sich schließen darf. « 
Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der 
Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne 
  
Rücksicht auf die Abtheilungen gewählt. 
Neunzehnte Verfassungsänderung. S. oben S.7 und 
den Wortlaut derselben unten S. 4—65. Das Gesetzv. 24. Juni 
1891 (s. unten S. 64—65) setzt in 5 2 die Artt. 71 und 115 „bis 
zum Erlasse des Wahlgesetzes“ außer Kraft, soweit sie dem 
& 1 dieses Gesetzes widerstreiten. 
Zwanzigste Verfassungsänderung. S. oben S.7 und 
den Wortlaut derselben unten S.5 5—67. Das Gesetz v. 29. Juni 
1893 hebt von demselben Tage an das eben erwähnte Gesetz 
auf, setzt aber in 5 7 „bis zum Erlasse des Wahlgesetzes“ die 
Artt. 71 und 115 außer Kraft, soweit sie den Bestimmungen 
des Gesetzes v. 29. Juni 1893 widerstreiten. 
Artikel 72. 
Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt. 
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt 
das Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen 
Städte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der 
direkten Steuern die Mahl= und Schlachtsteuer erhoben wird. 
Artikel 73. 
1 Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf 
  
drei Jahre festgesetzt. 2 
Sechszehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6. 
Das Gesetz v. 27. Mai 1888 bestimmt: 
S. 1. 
An Stelle des Artikels 73 der Verfassungsurkunde 
vom 31. Januar 1850 tritt folgende Bestimmung:
	        
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