30 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten
besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt.
Jede Abtheilung wählt besonders und zwar ein Drittheil
der zu wählenden Wahlmänner.
Die Abtheilungen können in mehrere Wahlverbände ein-
getheilt werden, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler
in sich schließen darf. «
Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der
Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne
Rücksicht auf die Abtheilungen gewählt.
Neunzehnte Verfassungsänderung. S. oben S.7 und
den Wortlaut derselben unten S. 4—65. Das Gesetzv. 24. Juni
1891 (s. unten S. 64—65) setzt in 5 2 die Artt. 71 und 115 „bis
zum Erlasse des Wahlgesetzes“ außer Kraft, soweit sie dem
& 1 dieses Gesetzes widerstreiten.
Zwanzigste Verfassungsänderung. S. oben S.7 und
den Wortlaut derselben unten S.5 5—67. Das Gesetz v. 29. Juni
1893 hebt von demselben Tage an das eben erwähnte Gesetz
auf, setzt aber in 5 7 „bis zum Erlasse des Wahlgesetzes“ die
Artt. 71 und 115 außer Kraft, soweit sie den Bestimmungen
des Gesetzes v. 29. Juni 1893 widerstreiten.
Artikel 72.
Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt.
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt
das Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen
Städte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der
direkten Steuern die Mahl= und Schlachtsteuer erhoben wird.
Artikel 73.
1 Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf
drei Jahre festgesetzt. 2
Sechszehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6.
Das Gesetz v. 27. Mai 1888 bestimmt:
S. 1.
An Stelle des Artikels 73 der Verfassungsurkunde
vom 31. Januar 1850 tritt folgende Bestimmung: