Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Januar 1850. 31 
  
Artikel 73. 
Die Legislaturperiode des Hauses der Abgeord- 
neten dauert fünf Jahre. 
Artikel 74. 
Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße 
wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Voll- 
besitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richter- 
lichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits drei Jahre dem 
preußischen Staatsverbande angehört hat. 
Elfte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das 
Gesetz v. 27. März 1872 bestimmt: 
Artikel I. 
Dem Artikel 74. der Verfassungs-Urkunde vom 
31. Januar 1850. und der Verordnung wegen Bildung 
der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854. tritt fol- 
gender Zusatz hinzu: 
Der Präsident und die Mitglieder der Ober- 
Rechnungskammer können nicht Mitglieder eines der 
beiden Häuser des Landtages sein. 
Artikel 75. 
Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur- 
Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der 
Auflösung. In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder 
wieder wählbar. 
Artikel 76. » 
slsDieKammemwerdendurchdenKönigregelmäßigim 
Monat November jeden Jahres, und außerdem, so oft es die 
Umstände erheischen, einberufen. « 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das 
Gesetz v. 18. Mai 1857 bestimmt: 
Einziger Artikel. 
Der Artikel 76. der Verfassungs-Urkunde vom 
31. Januar 1850. wird aufgehoben. An seine Stelle 
tritt folgende Bestimmung: « 
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie 
werden durch den König regelmäßig in dem Zeitraum
	        
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