Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Januar 1850. 31
Artikel 73.
Die Legislaturperiode des Hauses der Abgeord-
neten dauert fünf Jahre.
Artikel 74.
Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße
wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Voll-
besitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richter-
lichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits drei Jahre dem
preußischen Staatsverbande angehört hat.
Elfte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das
Gesetz v. 27. März 1872 bestimmt:
Artikel I.
Dem Artikel 74. der Verfassungs-Urkunde vom
31. Januar 1850. und der Verordnung wegen Bildung
der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854. tritt fol-
gender Zusatz hinzu:
Der Präsident und die Mitglieder der Ober-
Rechnungskammer können nicht Mitglieder eines der
beiden Häuser des Landtages sein.
Artikel 75.
Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur-
Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der
Auflösung. In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder
wieder wählbar.
Artikel 76. »
slsDieKammemwerdendurchdenKönigregelmäßigim
Monat November jeden Jahres, und außerdem, so oft es die
Umstände erheischen, einberufen. «
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das
Gesetz v. 18. Mai 1857 bestimmt:
Einziger Artikel.
Der Artikel 76. der Verfassungs-Urkunde vom
31. Januar 1850. wird aufgehoben. An seine Stelle
tritt folgende Bestimmung: «
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie
werden durch den König regelmäßig in dem Zeitraum