Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 33
S. 21.
Das Herrenhaus kann keinen Beschluß fassen,
wenn nicht mindestens sechszig der nach Maaßgabe
der Verordnung vom 12. Oktober 1854. (Gesetz-Samm-
lung S. 541—544.) zu Sitz und Stimme berufenen
Mitglieder anwesend sind.
Der Artikel 80. der Verfassungs-Urkunde ist auf-
gehoben, insoweit er diesem Gesetze zuwiderläuft.
Artikel 81.
Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den
König zu richten.
iemand darf den Kammern oder einer derselben in
Person eine Bittschrift oder Adresse überreichen.
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an
die Minister überweisen und von denselben Auskunft über
eingehende Beschwerden verlangen.
Artikel 82.
Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer In-
sormation Kommissionen zur Untersucung von Thatsachen zu
ernennen.
Artikel 83.
Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen
Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und
sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 84.
Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer nie-
mals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur inner-
halb der Kammer auf den Grund der Geschäftsordnung
(Art. 78.) zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Geneh-
migung während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet
werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im
Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen S. 2c.
Schulden nothwendig.
1 91 s. oben vor Art. 62.
Deutsche Staatsgrundgesetze. IV. 4. Aufl. 3