Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 33 
S. 21. 
Das Herrenhaus kann keinen Beschluß fassen, 
wenn nicht mindestens sechszig der nach Maaßgabe 
der Verordnung vom 12. Oktober 1854. (Gesetz-Samm- 
lung S. 541—544.) zu Sitz und Stimme berufenen 
Mitglieder anwesend sind. 
Der Artikel 80. der Verfassungs-Urkunde ist auf- 
gehoben, insoweit er diesem Gesetze zuwiderläuft. 
Artikel 81. 
Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den 
König zu richten. 
iemand darf den Kammern oder einer derselben in 
Person eine Bittschrift oder Adresse überreichen. 
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an 
die Minister überweisen und von denselben Auskunft über 
eingehende Beschwerden verlangen. 
Artikel 82. 
Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer In- 
sormation Kommissionen zur Untersucung von Thatsachen zu 
ernennen. 
  
Artikel 83. 
Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen 
Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und 
sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Artikel 84. 
Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer nie- 
mals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur inner- 
halb der Kammer auf den Grund der Geschäftsordnung 
(Art. 78.) zur Rechenschaft gezogen werden. 
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Geneh- 
migung während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe 
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet 
werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im 
Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen S. 2c. 
Schulden nothwendig. 
1 91 s. oben vor Art. 62. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. IV. 4. Aufl. 3
	        
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