Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

34 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer 
und eine jede Untersuchungs= oder Civilhaft wird für die Dauer 
der Situngsperiode aufgehoben, wenn die betreffende Kammer 
es verlangt. « 
Artikel 85. 
Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der 
Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maaßgabe des Ge- 
setzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft. - 
Titel VI. 
Von der richterlichen Gewalt. 
Artikel 86. 
Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch 
unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes 
unterwocsene Gerichte ausgeübt. 
Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt 
und vollstreckt. 
Fünfzehnte Verfassungsänderung. S. zu Art. 87. 
Artikel 87. 
Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen 
auf ihre Lebenszeit ernannt. - 
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche 
die Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeit— 
weise enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension, 
welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige 
Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand können 
nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im 
Gesetze angegeben sind, und nur auf Grund eines richterlichen 
Beschlusses erfolgen. 
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der 
Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, 
finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
Fünfzehnte Verfassungsänderung. .S. oben S. 6. 
Das Gesetz v. 19. Februar 1879 bestimmt: 
 
	        
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