34 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer
und eine jede Untersuchungs= oder Civilhaft wird für die Dauer
der Situngsperiode aufgehoben, wenn die betreffende Kammer
es verlangt. «
Artikel 85.
Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der
Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maaßgabe des Ge-
setzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft. -
Titel VI.
Von der richterlichen Gewalt.
Artikel 86.
Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch
unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes
unterwocsene Gerichte ausgeübt.
Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt
und vollstreckt.
Fünfzehnte Verfassungsänderung. S. zu Art. 87.
Artikel 87.
Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen
auf ihre Lebenszeit ernannt. -
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche
die Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeit—
weise enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension,
welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige
Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand können
nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im
Gesetze angegeben sind, und nur auf Grund eines richterlichen
Beschlusses erfolgen.
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der
Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden,
finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Fünfzehnte Verfassungsänderung. .S. oben S. 6.
Das Gesetz v. 19. Februar 1879 bestimmt: