42 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
Artikel 115.
Bis zum Erlasse des im Art. 72. vorgesehenen Wahl-
gesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849., die Wahl
der Abgeordneten zur zweiten Kammer betreffend, in Kraft.
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 30. April 1851 bestimmt:
Artikel 2.
Den Wahlgesetzen vom 6. Dezember 1848. und
vom 30. Mai 1849. treten die Gesetze vom 30. April
1851 hinzu.
Neunzehnte und zwanzigste Verfassungsänderung.
S. oben S. 7, ferner S. 30 zu Art. 71 und den Wortlaut
derselben unten S. 64—67.
Artikel 116.
Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen
zu einem Einzigen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt
durch ein besonderes Gesetz.
Artikel 117.
Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs-
Urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staats-
dienergesetz besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel 118.
Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf
Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849. festzustellende Ver-
fassung Abänderungen der gegenwärtigen Verfassung nöthig
werden, so wird der König dieselben anordnen und diese
Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung
mittheilen.
Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob
die vorläufig angeordneten Abänderungen mit der Verfassung
des deutschen Bundesstaats in Uebereinstimmung stehen.
Artikel 119.
Das im Artikel 54. erwähnte eidliche Gelöbniß des
Königs, so wie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden
Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen sogleich nach der