Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

46 Anlage 1. Die Bildung der Kammern. 
Diese Verordnung datirt vom 12. Oktober 1854 und kommt 
als noch in Kraft stehend unter I zum Abdruck. 
Durch die elfte Verfassungsänderung vom 27. März 1872 
(s. zu Art. 74 der Verfassung; S. 31) hat sie einen Zusatz erhalten. 
I. Verordnung wegen Bildung der ersten Kammer. Vom 
12. Oktober 1854. 
S. 310 Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 40 
. 
  
  
(Nr. 4092.) Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 
12. Oktober 1854. « · 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, im Verfolg des Gesetzes vom 7. Mai 1853. (Gesetz- 
Sammlung Seite 181.), betreffend die Bildung der Ersten Kammer, 
was folgt: - 
§.1. 
Die Erste Kammer besteht: 
1) aus den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, welche Wir, 
sobald sie in Gemäßheit Unserer Hausgesetze die Groß- 
jährigkeit erreicht haben, in die Erste Kammer zu berufen, 
Uns vorbehalten; . 
2) aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung, 
3) aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit von Uns berufen sind. 
F. 2. 
Mit erblicher Berechtigung gehören zur Ersten Kammer: 
1) die Häupter der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern- 
Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen; 
2) die nach der Deutschen Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. 
zur Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen Deutschen 
reichsständischen Häuser in Unseren Landen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.