I. Verordnung wegen Bildung d. ersten Kammer. Vom 12.Okt. 1854. 47
3) die übrigen nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847.
zur Herren-Kurie des Vereinigten Landtags berufenen Fürsten,
Grafen und Herren.
1 Außerdem gehören mit erblicher Berechtigung zur Ersten
Kammer diejenigen Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz
und Stimme in der Ersten Kammer von Uns durch besondere Ver-
ordnung verliehen wird. Das Recht hierzu wird in der durch die
Verleihungs-Urkunde festgesetzten Folgeordnung vererbt.
F. 3.
Als Mitglieder auf Lebenszeit wollen Wir berufen:
1) Personen, welche Uns in Gemäßheit der folgenden Para-
graphen präsentirt werden;
2) die Inhaber der vier großen Landes-Aemter im Königreich
Preußen;
3) einzelne Personen, welche Wir aus besonderem Vertrauen
ausersehen. Aus denselben wollen Wir „Kron-Syndici“ be-
stellen, welchen Wir wichtige Rechtsfragen zur Begutachtung
vorlegen, imgleichen die Prüfung und Erledigung rechtlicher
Angelegenheiten des Hauses anvertrauen werden.
S. 4.
Das Präsentationsrecht steht zu:
1) den nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847. zur
Herren-Kurie des Vereinigten Landtags berufenen Stiftern;
2) dem für jede Provinz zu bildenden Verbande der darin mit
Rittergütern angesessenen Grafen, für je einen zu Präsen-
tirenden;
3) den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz aus-
gezeichneten Geschlechter, welche Wir mit diesem Recht be-
gnadigen;
4) den Verbänden des alten und des befestigten Grundbesitzes;
5) einer jeden Landes-Universität;
6) denjenigen Städten, welchen Wir dieses Recht besonders
beilegen.
F. 5.
Die von den Stiftern zu präsentirenden Vertreter werden von
den Mitgliedern derselben aus ihrer Mitte, die von den Universi-
S. 542.