Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

III. Verorduung über d. Ansführung d. Wahl d. Abgeordneten 2c. 51 
S. 7. 
Die Urwahlbezirke müssen, so weit es thunlich ist, so gebildet 
werden, daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden 
Wahlmänner durch drei theilbar ist. 
C. 8. 
Jeder selbstständige Preuße, welcher das 24ste Lebensjahr voll- 
endet, und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge 
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Ge- 
meinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufent- 
halt hat, stimmberechtigter Urwähler, sofern er nicht aus öffent- 
lichen Mitteln Armenunterstützung erhält. 
Die Militairpersonen des nehenden Heeres und die Stamm- 
Mannschaften der Landwehr wählen an ihrem Standorte, ohne 
Rücksicht darauf, wie lange sie sich an vemselben vor der Wahl 
aufgehalten haben. Sie bilden, wenn sie in der Zahl von 750 
Mann oder darüber, zusammenstehen, einen oder mehrere besondere 
Wahlbezirke. Landwehrpflichtige, welche zur Zeit der Wahlen zum 
Dienste einberufen sind, wählen an dem Orte ihres Aufenthaltes 
für ihren Heimathsbezirk. 
  
  
S. 10. 
Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu ent- 
richtenden direkten Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Ge- 
werbesteuer) in 3 Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß 
auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuer- 
beträge aller Urwähler fällt. 
Diese Gesammtsumme wird berechnet: 
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für 
sich bildet, oder in mehrere Urwahlbezirke getheilt ist. (§. 6.) 
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden 
zusammengesetzt ist. (§. 5.) 
K. 11. 
Wo keine Klassensteuer erhoben wird, tritt für dieselbe zunächst 
die etwa in Gemäßheit der Verordnung vom 4. April 1848., an- 
statt der indirekten, eingeführte direkte Staatssteuer ein. 
47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.