56 Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehr-
heit, so wird zu einer engeren Wahl geschritten 1.
C. 31.
Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder
Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahlkommissarius
erklären. Eine Annahme-Erklärung unter Protest oder Vorbehalt
gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl zur Folge.
S. 210. S. 32.
Die zur Ansführung dieser Verordnung erforderlichen näheren
Bestimmungen hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassen-
den Reglement zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 30. Mai 1849.
□. S.) Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel.
v. Strotha. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons.
1 Zu Abses 3. u. 1 f. dasselbe Gesetz Art. I 3/ 2. S. auch § 4.
unten. S. 74,