Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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VBetriebsort aufgestellt werden, sinden die in den 8§ 24, 25 und 26 enthaltenen 
Bestimmungen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß es bei dem Gesuch um 
Genehmigung zur Aulegung eines solchen Kessels der Einreichung der im § 24 unter 
Ziffer 1 und 2 angeführten Unterlagen nicht bedarf. 
29. 
Bewegliche Kessel, deren Indetriebnahme in einem deutschen Bundesstaate auf 
Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
vom 5. August 18390 genehmigt worden ist, können ohne nochmalige vorgängige Ge- 
nehmigung in Betrieb geseßpt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung (( 12) 
nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. 
g 30. 
Die noch Maßgabe des 8 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung von einem hierzu 
ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines deutschen Bundesstaates ausgestellien 
Bescheinigungen, die Bescheinigungen über die in Gemäßheit des § 12 der allge- 
meinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgenommenen Wasserdruck- 
proben und die Bescheinigungen über die Vornahme periodischer Untersuchungen gelten 
den von dem hierländischen technischen Beamten ausgestellten Vescheinigungen gleich. 
g al. 
Bevor ein beweglicher Kessel in Betrieb genommen wird, ist von dem Betriebs- 
unternehmer oder dessen Stellvertreter oder von dem Bennper des Kessels der Polizei- 
Behörde, in deren Bezirk die Inbetriebnahme erfolgen soll, und dem technischen Beamten 
unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb stattsinden soll, Anzeige zu erstatten. 
g 32. 
Alle Polizeiorgane sind berechtigt, sich davon, ob bei der Benutzung beweglicher 
Kessel den Bestimmungen über die Betriebserlaubniß und den feuerpolizeilichen Vor- 
schriften dieser Verfügung Genüge geschehe, zu unterrichten und zu diesem Behufe auch 
die Vorzeigung der Genehmigungdurkunde und des Revisionsbuchs zu verlangen. 
Bei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen ist sofort der Polizeibehörde zur 
weiteren Verfügung Anzeige zu erstatten. 
§ 33. 
Bewegliche Kessel, die zu dauernder Benutung an einem Betriebsort aufgestellt 
werden, unterliegen den für fesistehende Dampfkessel getroffenen Bestimmungen dieser 
Verordnung.
	        
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