58 Anlage. 1. Die Bildung der Kammern.
IV. Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen zur Zweiten
Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern.
Vom 30. April 1851.
Sei--Samml.] (Nr. 3384.) Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen ue- Zweiten
S. Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern. Vom 30. April 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
-
Bis zum Erlasse des in Art. 72. der Verfassungs-Urkunde
vorbehaltenen Wahlgesetzes für die Zweite Kammer erfolgen die
Wahlen zu dieser Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern auf
Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849. über die Ausführung
der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer, soweit dieselbe
nicht durch die nachstehenden Bestimmungen abgeändert ist.
g. 2.
Zu Art. 2. und 3. der Verordnung vom 30. Mai 1849.
## 1) Die Fürstenthümer Hohenzollern werden nach Maaßgabe
der Bevölkerung in zwei Wahlbezirke getheilt, in deren jedem
ein Abgeordneter für die Zweite Kammer zu wählen ist 1. 1.
Zu Art. 5. ebendaselbst.
2) Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu
einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden mit
einer oder mehreren möglichst nahe gelegenen Gemeinden zu
einem Urwahlbezirke vereinigt.
In Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden be-
stehen, kann je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse
von einer Wahlversammlung für den ganzen Bezirk ab-
gesehen und können Wahlversammlungen für einen Theil
desselben oder für jede einzelne Gemeinde angesetzt werden.
1 u Apsgehoben durch das Gesetz, die Feststellung der Wahl-
kehirte, für as Haus der Abgeordneten betreffend, v. 27. Junie