IX. Gesetz, betr. Aenderung 2c. X. Gesetz, betr. Aenderung 2c. 65
S. 2.
Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestimmungen
der Artikel 71 und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den
vorstehenden Bestimmungen entgegenstehen, außer Kraft gesetzt.
18. 3. S. 332.
Dieses Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Einkommensteuer-
gesetze in Kraft.
Urkundlich unter Unsrer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
Gr. v. Zedlitz. —
X. Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens. Vom Ees, Semml.
29. Juni 1893 1. S. 103.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer
Monarchie für den Umfang derselben, mit Ausnahme der Hohen-
zollernschen Lande 2, was folgt:
§. 1.
Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten werden die
Urwähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten
Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern in drei
Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung
ein Dritttheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Ur-
wähler fällt. «
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person
ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum An-
satz zu bringen.
1 Dieß Gesetz bildet die zwanzigste Verfassungsänderung. S. oben S.7.
2 Bezüglich Hohenzollerns s. S. 64 Note 2.
Deutsche Staatsgrundgesetze. IV. 4. Aufl. 5