S. 319.
74 Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
Artikel 1.
Die Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 20 5)
wird durch nachstehende Vorschriften abgeändert:
S. 1.
Der Protokollführer und die Beisitzer für den Wahlvorstand
bei der Wahl der Abgeordneten (§5 30 Abs. 2 der Verordnung)
werden durch den Wahlkommissarius aus der Mitte der Wahlmänner
ernannt.
2.
Haben bei der ersten Abstimmung nur zwei Personen oder,
wenn von einer Wählerabteilung bei der Urwahl zwei Wahlmänner
zu wählen sind, nur vier Personen, und zwar gleich viel Stimmen
erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist (58§8.21,
23, 5 30 Abs. 3, 4 der Verordnung).
. 3.
In Gemeinden, deren Zivilbevölkerung nach der letzten Volks-
zählung mindestens 50 000 beträgt, findet die Abstimmung bei der
Wahl der Wahlmänner in einer nach Anfangs= und Endtermin
festzusetzenden Abstimmungsfrist (Fristwahl) an Stelle der Ab-
stimmung in gemeinschaftlicher Versammlung der Urwähler zu be-
stimmter Stunde (Terminswahl) statt. Abteilungen, die 500 oder
mehr Wähler zählen, können in Abstimmungsgruppen geteilt werden
(658 19, 21 der Verordnung).
Auf den Antrag des Gemeindevorstandes kann der Minister
des Innern anordnen, daß bei der Wahl der Wahlmänner die Ab-
stimmung auch in Gemeinden mit 50 000 oder mehr Einwohnern
in der Form der Terminswahl oder in Gemeinden mit geringerer
Einwohnerzahl in der Form der Fristwahl vorzunehmen ist.
S. 4.
Der Minister des Innern kann anordnen, daß in Wahlbezirken,
in welchen die Zahl der Wahlmänner 500 oder mehr beträgt, die
Wahl der Abgeordneten in Gruppen der Wahlmänner vorzunehmen
ist, und dabei die Orte innerhalb des Wahlbezirks bestimmen, an
denen örtlich getrennte Gruppen der Wahlmänner zu versammeln
sind. An Stelle dieser Bestimmungen kann unter der gleichen
Voraussetzung von dem Minister auch angeordnet werden, daß in
dem Wahlbezirke die Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten
in der Form der Fristwahl stattfindet (§5 27, 30 der Verordnung).