Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

84 Anlage 3. Der Etat. 
  
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche Zahlungs- 
verpflichtungen, bei welchen Kreditgewährungen für bestimmte Fristen 
durch allgemeine Vorschriften der zuständigen Behörden zugelassen 
oder im Geschäftsverkehr gebräuchlich sind. 
Auch bleiben die für einzelne Verwaltungszweige bestehenden be- 
sonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Stundung von Zahlungs- 
verpflichtungen unberührt. 
K. 18. 
Von der Einziehung dem Staate zustehender Einnahmen darf 
nur im einzelnen Falle und, abgesehen von der Unmöglichkeit der 
Einziehung, nur auf Grund einer durch gesetzliche oder durch König- 
liche Bestimmung ertheilten Ermächtigung abgesehen werden. Nur 
unter gleicher Voraussetzung dürfen auch zur Staatskasse ver- 
einnahmte Beträge zurückerstattet werden. 
Die nicht zur Einziehung gelangten oder zurückerstatteten Be- 
träge sind in der dem Landtage gemäß §. 47 dieses Gesetzes vor- 
zulegenden Uebersicht von den Staats-Einnahmen und Ausgaben 
bei den betreffenden Etatstiteln summarisch mitzutheilen. Solange 
und soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, kann von dieser 
Mittheilung bezüglich einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter 
oder zurückerstatteter Beträge abgesehen werden. 
§ 19. 
Zur Staatskasse vereinnahmte Beträge, welche zurückerstattet 
werden müssen, sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die 
betreffenden Fonds noch offen sind, von der Einnahme bei den 
letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Zurückerstattung aber als 
Ausgabe zu verrechnen. 
Zurückerstattete Gerichtskosten und Geldstrafen sowie indirekte 
Steuern können immer von der Einnahme abgesetzt werden. 
Bei der Eisenbahnverwaltung können die Beträge an Ein- 
nahmen aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr, welche in 
der Rechnung des Vorjahres auf Grund der zum Jahresabschlusse 
stattgefundenen vorläufigen Feststellung zu viel verrechnet sind, von 
den Einnahmen des folgenden Etatsjahres abgesetzt werden. 
8. 20. 
Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen, unbeschadet der 
Bestimmung im 8. 36 dieses Gesetzes. nur auf Grund besonderer 
Ermächtigung durch den Etat zugeführt werden.
	        
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