84 Anlage 3. Der Etat.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche Zahlungs-
verpflichtungen, bei welchen Kreditgewährungen für bestimmte Fristen
durch allgemeine Vorschriften der zuständigen Behörden zugelassen
oder im Geschäftsverkehr gebräuchlich sind.
Auch bleiben die für einzelne Verwaltungszweige bestehenden be-
sonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Stundung von Zahlungs-
verpflichtungen unberührt.
K. 18.
Von der Einziehung dem Staate zustehender Einnahmen darf
nur im einzelnen Falle und, abgesehen von der Unmöglichkeit der
Einziehung, nur auf Grund einer durch gesetzliche oder durch König-
liche Bestimmung ertheilten Ermächtigung abgesehen werden. Nur
unter gleicher Voraussetzung dürfen auch zur Staatskasse ver-
einnahmte Beträge zurückerstattet werden.
Die nicht zur Einziehung gelangten oder zurückerstatteten Be-
träge sind in der dem Landtage gemäß §. 47 dieses Gesetzes vor-
zulegenden Uebersicht von den Staats-Einnahmen und Ausgaben
bei den betreffenden Etatstiteln summarisch mitzutheilen. Solange
und soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, kann von dieser
Mittheilung bezüglich einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter
oder zurückerstatteter Beträge abgesehen werden.
§ 19.
Zur Staatskasse vereinnahmte Beträge, welche zurückerstattet
werden müssen, sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die
betreffenden Fonds noch offen sind, von der Einnahme bei den
letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Zurückerstattung aber als
Ausgabe zu verrechnen.
Zurückerstattete Gerichtskosten und Geldstrafen sowie indirekte
Steuern können immer von der Einnahme abgesetzt werden.
Bei der Eisenbahnverwaltung können die Beträge an Ein-
nahmen aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr, welche in
der Rechnung des Vorjahres auf Grund der zum Jahresabschlusse
stattgefundenen vorläufigen Feststellung zu viel verrechnet sind, von
den Einnahmen des folgenden Etatsjahres abgesetzt werden.
8. 20.
Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen, unbeschadet der
Bestimmung im 8. 36 dieses Gesetzes. nur auf Grund besonderer
Ermächtigung durch den Etat zugeführt werden.