1. Gesetz, betreffend den Staatshaushalt. Vom 11. Mai 1898. 85
Bei Bauausführungen dürfen jedoch die Erlöse aus der Wieder-
veräußerung von Grundstücken und beweglichen Gegenständen, welche
über den dauernden Bedarf hinaus aus den betreffenden Baufonds
erworben sind, den letzteren, solange dieselben noch offen sind,
wieder zugeführt werden.
Bei Bauten, welche auf Grund eines dem Landtage vor-
gelegten Bauanschlages ausgeführt werden, dürfen auch sonstige bei
der Bauausführung sich ergebende Einnahmen zu den Kosten des
Baues mitverwendet werden, wenn diese Einnahmen in dem Bau-
anschlage veranschlagt und von dem gesammten Kostenbedarf in
Abzug gebracht sind.
S. 21.
Besoldungen und andere bei der Pensionirung in Anrechnung
zu bringende Diensteinkünfte dürfen nur auf Grund einer durch die
Spezial-Etats oder durch besondere Gesetze ertheilten Ermächtigung
verliehen werden.
g. 22.
Die Gnadenbezüge von den Diensteinkünften verstorbener Be-
amten sind bei denselben Fonds zu verausgaben, aus welchen die
betreffenden Diensteinkünfte zu zahlen waren.
Diese Bestimmung kommt auch bei den Fonds zu Pensionen
und zu Unterstützungen entsprechend zur Anwendung.
§S. 23.
Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu
sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten dadurch entstehen,
daß Stellen zeitweise nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern
nicht versehen werden, können bis auf Höhe der für die einzelne
Stelle verfügbaren Beträge, wenn und soweit sie nicht zur Be-
streitung der Kosten einer kommissarischen Verwaltung der Stelle
erforderlich sind, zur Gewährung von außerordentlichen Remunera-
tionen für die unmittelbare oder mittelbare Betheiligung an der
Wahrnehmung der Geschäfte der betreffenden Stelle verwendet werden.
Bleibt eine neu errichtete Stelle länger als ein Jahr un-
besetzt, so ist hierüber in der dem Landtage gemäß F§. 47 dieses
Gesetzes vorzulegenden Uebersicht bei dem betreffenden Etatstitel
Mittheilung zu machen.
Aus Ersparnissen, welche dadurch entstehen, daß die Besoldungs-
sonds nicht vollständig unter die Stelleninhaber vertheilt worden
sind, sowie aus Ersparnissen bei den Fonds zu Wohnungsgeld-
zuschüssen dürfen Remunerationen nicht gewährt werden.
S. 83.