1. Gesetz, betreffend den Staatshaushalt. Vom 11. Mai 1898. 87
geldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten (Gesetz-Samml.
S. 209), gegen den Wohnungsgeldzuschuß aufgerechnet werden, als
Einnahmen nachzuweisen.
§. 30.
Der Ausführung von Neubauten sowie von Reparaturbauten
auf Kosten des Staates sind Bauanschläge zu Grunde zu legen.
Inwieweit hiervon abgesehen werden darf, bestimmt der Minister
der öffentlichen Arbeiten und soweit es sich um Bauten handelt,
welche ohne dessen Mitwirkung auszuführen sind, der zuständige
Minister.
Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Höhe
der Bausumme, die Bauanschläge der technischen Revision und Fest-
stellung durch die höchste Baubehörde oder durch die nachgeordneten
Behörden unterliegen, ist Gegenstand Königlicher Anordnung.
Mit den über die einzelnen Bauausführungen zu legenden
Rechnungen sind der Ober-Rechnungskammer die erforderlichen bau-
technischen Beläge vorzulegen.
6. 31.
Alle für Rechnung des Staates angekauften beweglichen Gegen-
stände müssen bei der Rechnungslegung über die dafür verausgabten
Geldbeträge entweder als vollständig verwendet oder in einer be-
sonderen Naturalrechnung (5. 10 des Gesetzes vom 27. März 1872,
betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungs-
kammer, Gesetz Samml. S. 278) in Einnahme oder, insofern sie
aus Utensilien oder Geräthschaften bestehen oder zu Sammlungen
gehören, als inventarisirt nachgewiesen werden.
Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen
Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben,
so ist der Werth dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle
insgesammt mehr als 3000 Mark beträgt, aus dem ersteren Fonds
zu vergüten, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas Anderes be-
stimmt ist.
Diese Vergütung findet nicht statt, wenn der Fonds, aus
welchem die Beschaffung erfolgt ist, zur Beschaffung von Gegen-
ständen der betreffenden Art auch für die Zwecke desjenigen Fonds
bestimmt ist, welchem die Werthe der abgegebenen Gegenstände zu
gute gekommen sind.
Auch dürfen Sammlungsstücke von einer staatlichen Samm-
lung an eine andere ohne Vergütung des Werthes abgegeben
werden.
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