Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

88 Anlage 3. Der Etat. 
à 
Auf solche Fonds, welche im Etat ganz oder zu einem Theil 
als Dispositionsfonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben oder 
unter einer sonstigen allgemeinen, die Ausgabezwecke nicht bestimmt 
angebenden Bezeichnung zur Verfügung der Verwaltung gestellt sind, 
dürfen, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas Anderes bestimmt 
ist, keine Ausgaben angewiesen werden, welche unter einen anderen 
Etatstitel fallen. 
rr 5. 33. 
Ausgabebeträge, über welche seitens der Verwaltung beim 
Eintritt bestimmter Voraussetzungen oder eines bestimmten Zeit- 
punktes nicht weiter verfügt! werden darf, sind, sofern sich diese 
Beschränkung nicht schon aus der Bezeichnung der Ausgabezwecke 
in den Etats ergiebt, in den letzteren als künftig wegfallend zu 
bezeichnen. 
g. 34. 
Ausgabebeträge der im F§. 33 bezeichneten Art sind von dem 
Zeitpunkte ab, mit welchem die Befugniß der Verwaltung zur Ver- 
fügung über dieselben aufhört, in den Rechnungen als Minder- 
ausgabe nachzuweisen. 
Dasselbe hat stattzufinden: 
1) bei Diensteinkünften überzähliger Beamten mit dem Ein- 
tritt des Beamten in eine andere Stelle des Staatsdienstes 
bis auf Höhe der mit derselben verbundenen Besoldung 
oder sonstigen der Besoldung gleichstehenden Diensteinkünfte, 
2) bei persönlichen Zulagen und sonstigen lediglich an die 
Person geknüpften Diensteinkünften in dem Maße, als der 
Beamte, welcher dieselben bezieht, erhöhte normalmäßige 
Diensteinkünfte erhält, sofern nicht in den Spezial-Etats 
etwas Anderes bestimmt ist. . 
JubeidenFällenbleibtderMehrbetraganWohmmgsgeld- 
zuschuß, welcher einem Beamten in Folge der Versetzung an einen 
Ort einer höheren Servisklasse zu gewähren ist, bei der Einziehung 
oder Kürzung als künftig wegfallend bezeichneter Diensteinkünfte 
außer Betracht. 
F. 35. 
Sollen von einer Mehrzahl von Stellen einer Kategorie eine 
oder mehrere Stellen nach dem Abgange der zeitigen Inhaber oder 
bei den nächsten innerhalb dieser Kategorie eintretenden Erledigungs- 
fällen eingezogen werden, so ist für jede der einzuziehenden Stellen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.