Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

1. Gesetz, betreffend den Staatshaushalt. Vom 11. Mai 1898. 89 
  
1) wenn in den Etats die Besoldungen für diese Kategorie 
nach einem Durchschnittssatz für jede Stelle ausgebracht 
sind, der Betrag dieses Durchschnittssatzes, 
2) wenn die Besoldungen nach Dienstaltersstufen geregelt sind, 
der Betrag der Mindestbesoldung dieser Kategorie 
in den Etats als künftig wegfallend zu bezeichnen. 
Bleibt in dem Falle zu 1 bei einer Stellenerledigung die da- 
durch frei werdende Besoldung hinter dem Durchschnittssatze zurück, 
so ist der an dem letzteren fehlende Betrag einzuziehen, sobald und 
insoweit später über die Mindestbesoldung hinausgehende Beträge 
zur Erledigung kommen. 
In dem Falle zu 2 ist bei einer Stellenerledigung der Betrag 
der thatsächlich frei werdenden Besoldung einzuziehen. 
. 36. 
Verausgabte Beträge, welche der Staatskasse zurückerstattet 
werden, sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die be- 
treffenden Fonds noch offen sind, von der Ausgabe bei den letzteren 
wieder abzusetzen, bei späterer Zurückerstattung aber als Einnahmen 
zu verrechnen. 
§. 37. 
Alle Verträge für Rechnung des Staates müssen auf vorauf- 
gegangene öffentliche Ausbietung gegründet sein, sofern nicht Aus- 
nahmen durch die Natur des Geschäfts gerechtfertigt oder durch den 
zuständigen Minister für den einzelnen Fall oder für bestimmte 
Arten von Verträgen zugelassen werden. 
Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen, oder an 
derselben betheiligt sind, dürfen in Bezug auf diese Verwaltung 
Verträge nicht abgeschlossen werden. Ausnahmen dürfen nur durch 
den zuständigen Minister zugelassen werden. 
Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Verträge 
dürfen zum Nachtheil des Staates nachträglich weder aufgehoben 
noch abgeändert werden. Ausnahmen sind mit Königlicher Ge- 
nehmigung zulässig und bedürfen, wenn der abgeschlossene Vertrag der 
Genehmigung des Landtages unterlegen hat, auch der Zustimmung 
des letzteren. 
g. 38. 
Defekte dürfen, abgesehen von der Unmöglichkeit der Ein- 
ziehung, nur auf Grund einer durch Königliche Bestimmung er- 
theilten Ermächtigung niedergeschlagen werden. (Vergl §. 17 des 
Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die 
Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, Gesetz-Samml. S. 278.) 
S. 86.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.