1. Gesetz, betreffend den Staatshaushalt. Vom 11. Mai 1898. 89
1) wenn in den Etats die Besoldungen für diese Kategorie
nach einem Durchschnittssatz für jede Stelle ausgebracht
sind, der Betrag dieses Durchschnittssatzes,
2) wenn die Besoldungen nach Dienstaltersstufen geregelt sind,
der Betrag der Mindestbesoldung dieser Kategorie
in den Etats als künftig wegfallend zu bezeichnen.
Bleibt in dem Falle zu 1 bei einer Stellenerledigung die da-
durch frei werdende Besoldung hinter dem Durchschnittssatze zurück,
so ist der an dem letzteren fehlende Betrag einzuziehen, sobald und
insoweit später über die Mindestbesoldung hinausgehende Beträge
zur Erledigung kommen.
In dem Falle zu 2 ist bei einer Stellenerledigung der Betrag
der thatsächlich frei werdenden Besoldung einzuziehen.
. 36.
Verausgabte Beträge, welche der Staatskasse zurückerstattet
werden, sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die be-
treffenden Fonds noch offen sind, von der Ausgabe bei den letzteren
wieder abzusetzen, bei späterer Zurückerstattung aber als Einnahmen
zu verrechnen.
§. 37.
Alle Verträge für Rechnung des Staates müssen auf vorauf-
gegangene öffentliche Ausbietung gegründet sein, sofern nicht Aus-
nahmen durch die Natur des Geschäfts gerechtfertigt oder durch den
zuständigen Minister für den einzelnen Fall oder für bestimmte
Arten von Verträgen zugelassen werden.
Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen, oder an
derselben betheiligt sind, dürfen in Bezug auf diese Verwaltung
Verträge nicht abgeschlossen werden. Ausnahmen dürfen nur durch
den zuständigen Minister zugelassen werden.
Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Verträge
dürfen zum Nachtheil des Staates nachträglich weder aufgehoben
noch abgeändert werden. Ausnahmen sind mit Königlicher Ge-
nehmigung zulässig und bedürfen, wenn der abgeschlossene Vertrag der
Genehmigung des Landtages unterlegen hat, auch der Zustimmung
des letzteren.
g. 38.
Defekte dürfen, abgesehen von der Unmöglichkeit der Ein-
ziehung, nur auf Grund einer durch Königliche Bestimmung er-
theilten Ermächtigung niedergeschlagen werden. (Vergl §. 17 des
Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die
Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, Gesetz-Samml. S. 278.)
S. 86.