90 Anlage 3. Der Etat.
Die nicht zur Einziehung gelangten Beträge sind in der dem
Landtage gemäß § 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht von
den Staats-Einnahmen und Ausgaben bei den betrefsenden Etats-
titeln summarisch mitzutheilen. Solange und soweit beide Häuser
des Landtags zustimmen, kann von dieser Mittheilung bezüglich
einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter Beträge abgesehen
werden.
F. 39.
Der Abschluß der Kassenbücher für jedes Etatsjahr erfolgt bei
der General-Staatskasse spätestens im dritten Monat nach dem
Ablaufe des Etatsjahres, bei den übrigen Kassen zu entsprechend
früheren, von dem zuständigen Minister und dem Finanzminister
festzusetzenden Terminen.
S. 40.
Bei keiner Kasse dürfen nach erfolgtem Jahresabschluß (5. 39)
noch Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung des abgelaufenen
Etatsjahres gebucht werden.
Ausgenommen hiervon sind die Buchungen zur Ausführung
der Bestimmungen über die Verwendung von Ueberschüssen des
Staatshaushalts.
S. 41.
Vorschüsse, welche bis zum Jahresabschluß (§5. 39) nicht haben
abgewickelt werden können, sind in einem Anhange zu der Kassen-
rechnung nachzuweisen.
8. 42.
Haben Einnahmebeträge, welche nach Maßgabe der Bestim-
mungen im §. 14 dem abgelaufenen oder einem früheren Etatsjahre
angehören, bis zum Jahresabschluß nicht eingezogen werden können,
so sind dieselben für das abgelaufene Etatsjahr als Einnahme-Reste
nachzuweisen und für das folgende Etatsjahr in Soll-Einnahme
zu stellen.
Ihre Vereinnahmung erfolgt demnächst für Rechnung des-
jenigen Etatsjahres, in welchem sie eingehen.
g. 43.
Haben Ausgaben, welche nach Maßgabe der Bestimmungen
im §6. 14 dem abgelaufenen Etatsjahre angehören, bis zum Jahres-
abschluß nicht geleistet werden können, so werden die zur Bestreitung
derselben erforderlichen Beträge, auch wenn dieselben unter Zusammen-
rechnung mit den wirklich geleisteten Ausgaben eine Etatsüberschrei-
tung ergeben, reservirt und in das folgende Etatsjahr übertragen.