Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

90 Anlage 3. Der Etat. 
  
Die nicht zur Einziehung gelangten Beträge sind in der dem 
Landtage gemäß § 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht von 
den Staats-Einnahmen und Ausgaben bei den betrefsenden Etats- 
titeln summarisch mitzutheilen. Solange und soweit beide Häuser 
des Landtags zustimmen, kann von dieser Mittheilung bezüglich 
einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter Beträge abgesehen 
werden. 
F. 39. 
Der Abschluß der Kassenbücher für jedes Etatsjahr erfolgt bei 
der General-Staatskasse spätestens im dritten Monat nach dem 
Ablaufe des Etatsjahres, bei den übrigen Kassen zu entsprechend 
früheren, von dem zuständigen Minister und dem Finanzminister 
festzusetzenden Terminen. 
S. 40. 
Bei keiner Kasse dürfen nach erfolgtem Jahresabschluß (5. 39) 
noch Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung des abgelaufenen 
Etatsjahres gebucht werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Buchungen zur Ausführung 
der Bestimmungen über die Verwendung von Ueberschüssen des 
Staatshaushalts. 
S. 41. 
Vorschüsse, welche bis zum Jahresabschluß (§5. 39) nicht haben 
abgewickelt werden können, sind in einem Anhange zu der Kassen- 
rechnung nachzuweisen. 
8. 42. 
Haben Einnahmebeträge, welche nach Maßgabe der Bestim- 
mungen im §. 14 dem abgelaufenen oder einem früheren Etatsjahre 
angehören, bis zum Jahresabschluß nicht eingezogen werden können, 
so sind dieselben für das abgelaufene Etatsjahr als Einnahme-Reste 
nachzuweisen und für das folgende Etatsjahr in Soll-Einnahme 
zu stellen. 
Ihre Vereinnahmung erfolgt demnächst für Rechnung des- 
jenigen Etatsjahres, in welchem sie eingehen. 
g. 43. 
Haben Ausgaben, welche nach Maßgabe der Bestimmungen 
im §6. 14 dem abgelaufenen Etatsjahre angehören, bis zum Jahres- 
abschluß nicht geleistet werden können, so werden die zur Bestreitung 
derselben erforderlichen Beträge, auch wenn dieselben unter Zusammen- 
rechnung mit den wirklich geleisteten Ausgaben eine Etatsüberschrei- 
tung ergeben, reservirt und in das folgende Etatsjahr übertragen.
	        
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