1. Gesetz, betreffend den Staatshaushalt. Vom 11. Mai 1898. 91
Bestände, welche nach Reservirung der zu Restausgaben er-
forderlichen Beträge beim Jahresabschluß verbleiben, sind in der
Rechnung als erspart nachzuweisen.
g. 44.
Die Bestimmung im §5. 43 Absatz 2 findet keine Anwendung
und es können die am Jahresschlusse verbleibenden Bestände zur
Verwendung in die folgenden Jahre übertragen werden:
1) bei denjenigen Ausgabefonds, bei welchen dies durch eine
entsprechende Bestimmung in dem Spezial-Etat zugelassen ist,
2) bei allen Baufonds.
g. 45.
Die auf Grund der Bestimmungen in den s. 43 und 44 in
das folgende Etatsjahr zu übernehmenden Beträge sind für das
abgeschlossene Etatsjahr als zu Restausgaben bestimmt, beziehungs-
weise als in das folgende Etatsjahr übergehender Bestand nach-
zuweisen und für das folgende Etatsjahr in Soll-Ausgabe zu stellen.
S 46.
Bei den übertragbaren Ausgabefonds (5. 44) können die aus
dem Vorjahre übernommenen Mittel (5. 43 Absatz 1 und 5. 44)
auch zu den Ausgaben des laufenden Etatsjahres und ebenso die
Fonds des laufenden Etatsjahres auch zur Bestreitung solcher Aus-
gaben verwendet werden, welche nach Maßgabe der Bestimmungen
im §. 14 früheren Etatsjahren angehören.
Bei den nicht übertragbaren Fonds dürfen die zu Restausgaben
reservirten Beträge nur zur Bestreitung der Restausgaben, für
welche sie bestimmt sind, und nur bis zum Jahresabschluß für das
folgende Etatsjahr verwendet werden. Insoweit sie bis dahin nicht
zur Verwendung gelangt sind, sind sie in der Rechnung als erspart
nachzuweisen; die etwa später noch erforderlich werdenden Zahlungen
sind aus den Mitteln für das laufende Etatsjahr zu leisten. Letzteres
gilt auch bezüglich solcher Ausgaben, welche nach Maßgabe der
Bestimmungen im §. 14 früheren Etatsjahren angehören, zu deren
Deckung aber Mittel nicht oder nicht in ausreichendem Maße reservirt
worden sind.
S. 47.
Eine Uebersicht von den Staats-Einnahmen und Ausgaben
eines jeden Etatsjahres ist dem Landtage im folgenden Etatsjahre
vorzulegen.
S. 88.