Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict d. staatsrechtl. Verhältniße d. vorm. Reichsständ. Fürsten 2c. betr. 77 
  
befähigten und verordnungsmäßig besolveten Mitgliedern, in vor- 
geschriebener Anzahl zusammengesetztes Collegium unter dem Nahmen 
Justiz-Canzley verwaltet werden. Die Berufung in letzter 
Instanz geht hievon in Civil-Strafrechts-Sachen an das Appellatiens- 
Gericht des einschlägigen Regierungs-Bezirkes; bey Criminal-Fällen 
hingegen, so wie in Civil-Sachen an das Königliche Ober-Appel- 
lations-Gericht. 
5S. 21. 
Die für die Justiz-Verwaltung in der mittlern Instanz an- 
gestellten Individuen, müssen nach Berichtigung des Qualistcations- 
Punktes bey dem Königlichen Ober-Appellations-Gerichte durch den 
Weg des Staats-Ministeriums der Justiz die Genehmigung erhalten. 
8. 22. 
Die Subalternen in den Canzleyen und die Justiz-Beamten 
werden von den Stanwesherren ohne besondere Bestätigung ernannt. 
Jedoch hat 
5. 23. 
die Justiz-Canzley, oder in deren Ermangelung das ein- 
schlägige Appellations-Gericht bey der Verpflichtung und Einweisung 
solcher Subjekte die Beweise über die zu ihren Stellen erforderliche 
Qualification zu den Acten zu bringen, und nicht nur jährlich dem 
Ober-Appellations-Gerichte eine Liste darüber vorzulegen, sondern 
auch so viel diese Justiz-Beamten betrifft, jedesmal deren Ernen- 
nung mit den Qualifications-Beweisen eben diesem obersten Ge- 
richtshofe anzuzeigen. 
* 
Die standesherrlichen Justiz-Stellen sind der Oberaussicht des 
Ober-Appellations-Gerichts unterworfen, dem es zusteht, von den 
Acten derselben Einsicht zu nehmen, und mit Genehmigung des 
Staats-Ministeriums der Justiz auf vorgängig dahin erstatteten 
Bericht, Visitationen anzuordnen, insbesondere den Zustand des 
Pupillen= so wie des Hypotheken= und Depositen-Wesens unter- 
suchen zu lassen. 
K. 25. - 
Den Standesherren ist zwar gestattet, von der Verwaltung 
der Justiz im Allgemeinen, insbesondere von dem Zustande des 
Vormundschafts= Depositen= und Hypotheken-Wesens Einsicht zu 
nehmen, um die Abstellung der befundenen Mängel veranlassen zu 
Sp. 198.
	        
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