Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict  d.  staatsrechtl.  Verhältniße  d.  vorm.  Reichsständ.  Fürsten  2c.  betr.  77

 

befähigten  und  verordnungsmäßig  besolveten  Mitgliedern,  in  vorgeschriebener
  Anzahl  zusammengesetztes  Collegium  unter  dem  Nahmen
Justiz-Canzley  verwaltet  werden.  Die  Berufung  in  letzter
Instanz  geht  hievon  in  Civil-Strafrechts-Sachen  an  das  Appellatiens-Gericht
  des  einschlägigen  Regierungs-Bezirkes;  bey  Criminal-Fällen
hingegen,  so  wie  in  Civil-Sachen  an  das  Königliche  Ober-Appellations-Gericht.


5S.  21.

Die  für  die  Justiz-Verwaltung  in  der  mittlern  Instanz  angestellten
  Individuen,  müssen  nach  Berichtigung  des  Qualistcations-Punktes
  bey  dem  Königlichen  Ober-Appellations-Gerichte  durch  den
Weg  des  Staats-Ministeriums  der  Justiz  die  Genehmigung  erhalten.

8.  22.

Die  Subalternen  in  den  Canzleyen  und  die  Justiz-Beamten
werden  von  den  Stanwesherren  ohne  besondere  Bestätigung  ernannt.
Jedoch  hat

5.  23.

die  Justiz-Canzley,  oder  in  deren  Ermangelung  das  einschlägige
  Appellations-Gericht  bey  der  Verpflichtung  und  Einweisung
solcher  Subjekte  die  Beweise  über  die  zu  ihren  Stellen  erforderliche
Qualification  zu  den  Acten  zu  bringen,  und  nicht  nur  jährlich  dem
Ober-Appellations-Gerichte  eine  Liste  darüber  vorzulegen,  sondern
auch  so  viel  diese  Justiz-Beamten  betrifft,  jedesmal  deren  Ernennung
  mit  den  Qualifications-Beweisen  eben  diesem  obersten  Gerichtshofe
  anzuzeigen.

*

Die  standesherrlichen  Justiz-Stellen  sind  der  Oberaussicht  des
Ober-Appellations-Gerichts  unterworfen,  dem  es  zusteht,  von  den
Acten  derselben  Einsicht  zu  nehmen,  und  mit  Genehmigung  des
Staats-Ministeriums  der  Justiz  auf  vorgängig  dahin  erstatteten
Bericht,  Visitationen  anzuordnen,  insbesondere  den  Zustand  des
Pupillen=  so  wie  des  Hypotheken=  und  Depositen-Wesens  untersuchen
  zu  lassen.

K.  25.  -

Den  Standesherren  ist  zwar  gestattet,  von  der  Verwaltung
der  Justiz  im  Allgemeinen,  insbesondere  von  dem  Zustande  des
Vormundschafts=  Depositen=  und  Hypotheken-Wesens  Einsicht  zu
nehmen,  um  die  Abstellung  der  befundenen  Mängel  veranlassen  zu

Sp.  198.