Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 213. Gesetzblatt Sp. 214. 
für das 
Königreich Baiern. 
  
XII. Stück. München, Sonnabend den 4. July 1818. 
  
Inhalt. 
Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (Fünfte Beylage zu der 
Verfassungs-Urkunde des Reichs Titel V. 5. 4.) 
  
Ep. 213. E dict 
über den 
Adel im Königreiche Baiern. 
  
Titel I. 
Von Erlangung des Adels. 
8. 1. 
Der Weel wird durch eheliche Abstammung von einem adelichen 
Vater ererbt, oder durch Königliche Verleihung erworben. 
5. 2. 
Die vurch nachfolgende Ehe Legitimirten werden den ehelich 
Gebohrnen gleich geachtet. 
Durch Legitimation mittelst Königlichen Rescripts, durch 
Adoption, oder irgend einen andern Privat-Act kann der Adel 
nur mit ausdrücklicher Königlicher Bewilligung übertragen werden, 
welche dann für eine neue Verleihung gilt. 
Sp. 214. Soll der Legitimirte, der Avoptirte, den Besitz der adelichen 
Titel und Wappen der Familie desjenigen, von welchem er sein 
Recht ableitet, erlangen, so ist überdies die Einwilligung der 
Agnaten erforderlich. 
8. 3. 
Die Verleihung geschieht durch Adelsbriefe. 
Die Gesuche um einen Adelsbrief müssen mit den Angaben 
und Bescheinigungen der Personal-Verhältnisse, der Verdienste des
	        
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