Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Ebict übet den Adel im Königreiche Baiern. 89 
  
Bittstellers und seiner Familie um den Staat und eines zum 
standesmäßigen Auskommen hinlänglichen Vermögens versehen seyn. 
Sie werden bey dem Staats-Ministerium des Königlichen Hauses 
eingereicht, und durch dasselbe dem Könige vorgelegt. Erfolgt die 
Königliche Genehmigung, so wird der Adelsbrief mit Beschreibung 
des bewilligten Titels und Wappens in vorgeschriebener Form und 
gegen die verordnungsmäßige Taxe ausgefertigt, und die Ver- 
leihung des Adels durch das Allgemeine Intelligenz-Blatt ves 
Reichs bekannt gemacht. 
H. 4. 
Dasselbe gilt von Erhebungen auf eine höhere Abelsstufe. 
S. 5. 
Die Ertheilung des Militaire oder Civil-Verdienst-Ordens 
an Inländer schließt die Verleihung des Adels in sich. 
Dieser Adel beschränkt sich für die Zukunft nur auf die 
Person des Begnavigten. 
Ein Ordens-Mitglied, dessen Vater und Großvater sich eben- 
falls diese Auszeichnung des Verdienstes erworben hatten, hat 
Anspruch auf taxfreye Verleihung des erblichen Avdels. 
g. 6. 
Der Baierische Arel hat fünf Grade: 1) Fürsten, 2) Grafen, 
3) Freyherren, 4) Ritter, 5) Adeliche mit dem Prädicate: „von.“ 
Zu ver Ritter-Classe gehören alle mit einem Verdienst-Orden 
begnadigten Inländer, welche nicht vorher schon einer höhern 
Adels-Classe einverleibt waren. 
Um zu einer höheren Abelsstufe zu gelangen, wird der vor- 
herige Besitz ver untern erfordert. 
Ausnahmen können jevoch aus besonderer Gnade des Königs 
statt finden. 
18. 7. 
Die über den Adelsstand vorkommenden Rechtsstreite werden 
bey den Appellations-Gerichten, unter welchen der Adels-Prätendent 
steht, verhandelt, und mit Vorbehalt der Berufung an das König- 
liche Ober-Appellatiens-Gericht entschieden. 
Sp. 215. 
Sp. 216.
	        
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