Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 217. 
90 Fünfte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
Titel UH. 
Von den Auszeichnungen und Rechten des Adels. 
S. 8. 
Ein Baierischer Unterthan kann nur dann, wann bdessen 
Adels-Titel in der angeordneten Adels-Matrikel eingetragen ist, 
die dem Adel im Königreiche Baiern zustehenden Rechte ausüben. 
Beglaubigte Auszüge aus der Adels-Matrikel geben voll- 
kommenen Beweis für den Avelsstand einer immatriculirten Familie. 
H. 9. 
Alle nach s§. 1—5. berechtigten Mitglieder einer immatri- 
culirten adelichen Familie haben die Befugniß, sich der in den ein- 
getragenen Diplomen bezeichneten Titel und Wappen zu bedienen. 
Anmassungen nicht gebührender Titel und Wappen können 
sowohl von den bestellten Kron-Fiscalen, als den Mitgliedern der 
betheiligten Familie, entweder zur unmittelbaren Abstellung dem 
Staats-Ministerium des Königlichen Hauses angezeigt, oder nach 
Umständen gerichtlich verfolgt werden. 
1 S. 10 #. 
Die Avbelichen haben das Recht der Siegelmäßigkeit nach den 
nähern Bestimmungen des hierüber erlassenen Edicts. 
**ie 
Die Adelichen genießen einen von der Gerichtsbarkeit der 
Landgerichte befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und peinlichen 
Fällen, und zwar die erblichen Reichsräthe vor den Appellations= 
Gerichten desjenigen Kreises, in welchem sie ihren Wohnort haben, 
oder wo ihre Besitzungen liegen, in erster — und vor dem König- 
lichen Ober-Appellations-Gerichte in zweyter und letzter Instanz; 
die übrigen Adelichen aber vor den Kreis= und Stadt-Gerichten 
des Kreises, in welchem sie wohnen over begütert sind, in erster 
Instanz, mit Vorbehalt der übrigen ordentlichen Instanzen. 
Eine besondere Verordnung wird den Gerichts-Sprengel jedes 
Kreis= und Stadt-Gerichts in dieser Hinsicht, da, wo mehrere sich 
in einem Kreise befinden, festsetzen. 
1 Bezüglich der Aufhebung dieses Rechtes s. die Note zu Titel V, 
oben S. 21. 22. 
2 Bezüglich der Aufhebung des privilegirten Gerichtsstandes s. die 
Note zu Titel V, oben S. 20. 21.
	        
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