Sp. 217.
90 Fünfte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs.
Titel UH.
Von den Auszeichnungen und Rechten des Adels.
S. 8.
Ein Baierischer Unterthan kann nur dann, wann bdessen
Adels-Titel in der angeordneten Adels-Matrikel eingetragen ist,
die dem Adel im Königreiche Baiern zustehenden Rechte ausüben.
Beglaubigte Auszüge aus der Adels-Matrikel geben voll-
kommenen Beweis für den Avelsstand einer immatriculirten Familie.
H. 9.
Alle nach s§. 1—5. berechtigten Mitglieder einer immatri-
culirten adelichen Familie haben die Befugniß, sich der in den ein-
getragenen Diplomen bezeichneten Titel und Wappen zu bedienen.
Anmassungen nicht gebührender Titel und Wappen können
sowohl von den bestellten Kron-Fiscalen, als den Mitgliedern der
betheiligten Familie, entweder zur unmittelbaren Abstellung dem
Staats-Ministerium des Königlichen Hauses angezeigt, oder nach
Umständen gerichtlich verfolgt werden.
1 S. 10 #.
Die Avbelichen haben das Recht der Siegelmäßigkeit nach den
nähern Bestimmungen des hierüber erlassenen Edicts.
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Die Adelichen genießen einen von der Gerichtsbarkeit der
Landgerichte befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und peinlichen
Fällen, und zwar die erblichen Reichsräthe vor den Appellations=
Gerichten desjenigen Kreises, in welchem sie ihren Wohnort haben,
oder wo ihre Besitzungen liegen, in erster — und vor dem König-
lichen Ober-Appellations-Gerichte in zweyter und letzter Instanz;
die übrigen Adelichen aber vor den Kreis= und Stadt-Gerichten
des Kreises, in welchem sie wohnen over begütert sind, in erster
Instanz, mit Vorbehalt der übrigen ordentlichen Instanzen.
Eine besondere Verordnung wird den Gerichts-Sprengel jedes
Kreis= und Stadt-Gerichts in dieser Hinsicht, da, wo mehrere sich
in einem Kreise befinden, festsetzen.
1 Bezüglich der Aufhebung dieses Rechtes s. die Note zu Titel V,
oben S. 21. 22.
2 Bezüglich der Aufhebung des privilegirten Gerichtsstandes s. die
Note zu Titel V, oben S. 20. 21.