Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 225. 
96 Sechste Beylage zu der Versassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
des Leibfalles nicht angeschlagen; auch darf das Handlohn vom 
Werthe der Häuser, wo es herkömmlich ist, nicht erhöht, wo es 
aber nicht hergebracht war, darf es gar nicht angesetzt werden. 
8. 12. 
Von dem Austrage, Alttheil, Gutsabtrage, oder von Ab- 
findungen in Geld ein Handlohn oder einen Leibfall besonders 
anzusetzen, ist nicht gestattet. 
8. 13. 
Die Kosten der Schätzung bey Laudemial= und Leibfällen 
bezahlt verjenige, der sie fordert. 
S. 14. 
Rückstands-Zinsen, oder die Forderung eines höhern Betrages 
wegen Rückstandes gutsherrlicher Gaben, finden in keinem Falle 
statt; und eben so wenig ist es zuläßig, rückständige Leistungen 
in ein verzinsliches Capital zu verwandeln, und dafür Schuld- 
Urkunden zu errichten. 
6. 15. 
Grunvherrliche Forderungen an Stiften und Gilten, oder an 
andern jährlichen Leistungen richten sich nach den allgemeinen 
Gesetzen über die Verjährung jährlicher Renten. 
g. 16. 
Die Gutsheimfälligkeit aus Strafe (Caducität) bleibt aui- 
gehoben. 
S. 17. 
Bey dem Abzuge vom Gute muß dem Grundholden der 
Gutswerth, nach Abrechnung der darauf haftenden Forderungen. 
und nach öffentlicher Versteigerung an den Meistbietenden, ver- 
gütet werden. 
S. 18. 
In Fällen, wo sonst die Caducität statt gehabt hat, kaun der 
Gutsherr, wenn er durch die hierzu veranlassenden Handlungen 
beschädigt worden ist, auf Schadens-Ersatz klagen. 
8. 19. 
Das grundherrliche Einstands-Recht bleibt abgeschafft.
	        
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