Sp. 225.
96 Sechste Beylage zu der Versassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
des Leibfalles nicht angeschlagen; auch darf das Handlohn vom
Werthe der Häuser, wo es herkömmlich ist, nicht erhöht, wo es
aber nicht hergebracht war, darf es gar nicht angesetzt werden.
8. 12.
Von dem Austrage, Alttheil, Gutsabtrage, oder von Ab-
findungen in Geld ein Handlohn oder einen Leibfall besonders
anzusetzen, ist nicht gestattet.
8. 13.
Die Kosten der Schätzung bey Laudemial= und Leibfällen
bezahlt verjenige, der sie fordert.
S. 14.
Rückstands-Zinsen, oder die Forderung eines höhern Betrages
wegen Rückstandes gutsherrlicher Gaben, finden in keinem Falle
statt; und eben so wenig ist es zuläßig, rückständige Leistungen
in ein verzinsliches Capital zu verwandeln, und dafür Schuld-
Urkunden zu errichten.
6. 15.
Grunvherrliche Forderungen an Stiften und Gilten, oder an
andern jährlichen Leistungen richten sich nach den allgemeinen
Gesetzen über die Verjährung jährlicher Renten.
g. 16.
Die Gutsheimfälligkeit aus Strafe (Caducität) bleibt aui-
gehoben.
S. 17.
Bey dem Abzuge vom Gute muß dem Grundholden der
Gutswerth, nach Abrechnung der darauf haftenden Forderungen.
und nach öffentlicher Versteigerung an den Meistbietenden, ver-
gütet werden.
S. 18.
In Fällen, wo sonst die Caducität statt gehabt hat, kaun der
Gutsherr, wenn er durch die hierzu veranlassenden Handlungen
beschädigt worden ist, auf Schadens-Ersatz klagen.
8. 19.
Das grundherrliche Einstands-Recht bleibt abgeschafft.