Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. B7. 
104 Sechste Beyloge zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Boiern. 
  
Hintersassen entfernt wohnen; auch soll der Sitz des Amts an 
einem ein für allemal bestimmten Orte seyn. 
5. 45. 
Die Verwaltung eines Herrschafts-Gerichts kann einem König- 
lichen Landgerichte nicht übertragen werden. Bey Patrimonial= 
Gerichten wird jedoch den Gutsherren gestattet, daß, wenn der 
aufzustellende Gerichtshalter durch Krankheit oder andere Verhinde- 
rungs-Ursachen vdie Gerichtsbarkeit zu verwalten außer Stand seyn 
sollte, sie die Verwaltung ihrer Patrimonial-Gerichte aushülfsweise 
einem Land= oder Herrschafts-Gerichte gegen volle Ueberlassung der 
Taxen und Sporteln übertragen. Eine solche Uebertragung kann 
aber nur nach Genehmigung der Kreis-Regierung und des Appel- 
lations-Gerichts erfolgen, und in keinem Falle über zwet Jahre 
währen. " 
§.46. 
Die persönliche Qualification der Beamten bey den Herrschafts- 
und Patrimonial-Gerichten wird durch die Regierung und das Appel- 
lations-Gericht des Kreises gemeinschaftlich untersucht, und beyde 
Stellen ertheilen entweder die Bestätigung, oder fordern den Guts- 
herrn zur Ernennung eines andern tauglichen Beamten auf. 
K. 47. 
Um bey den Herrschafts= oder bei den mit der streitigen Ge- 
richtsbarkeit bekleideten ] Patrimonial-Gerichten Iier Classe angestellt 
werden zu können, müssen die ernannten Individuen alle Eigen- 
schaften nachweisen, welche in gleicher Art zur Anstellung bey den 
ummittelbaren Königlichen Landgerichten erfordert werden. Bey der 
Auswahl ist jedoch der Gutsherr an die Classen-Reihe der für den 
Staatsdienst geprüften Rechts-Candidaten nicht gebunden. 
F. 48. 
Die Bewerber um Anstellung bei Patrimonial-Gerichten 
II#Classe, welchen nämlich blos vie freywillige, nicht aber zugleich 
die streitige Gerichtsbarkeit zusteht, müssen wenigstens die Gymnasial- 
Studien und eine gerichtliche Praxis von drey Jahren nachweisen, 
und in der Prüfung über ihre Kenntnisse das Zeugniß einer hin- 
länglichen Fähigkeit erlangen. 
S. 49. 
Advocaten können nicht zugleich Herrschafts-Richter oder Patri- 
monial-Gerichtshalter seyn, sondern müssen bey der Annahme eines 
solchen Amtes ihre Anwaltschaft niederlegen.
	        
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