Sp. B7.
104 Sechste Beyloge zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Boiern.
Hintersassen entfernt wohnen; auch soll der Sitz des Amts an
einem ein für allemal bestimmten Orte seyn.
5. 45.
Die Verwaltung eines Herrschafts-Gerichts kann einem König-
lichen Landgerichte nicht übertragen werden. Bey Patrimonial=
Gerichten wird jedoch den Gutsherren gestattet, daß, wenn der
aufzustellende Gerichtshalter durch Krankheit oder andere Verhinde-
rungs-Ursachen vdie Gerichtsbarkeit zu verwalten außer Stand seyn
sollte, sie die Verwaltung ihrer Patrimonial-Gerichte aushülfsweise
einem Land= oder Herrschafts-Gerichte gegen volle Ueberlassung der
Taxen und Sporteln übertragen. Eine solche Uebertragung kann
aber nur nach Genehmigung der Kreis-Regierung und des Appel-
lations-Gerichts erfolgen, und in keinem Falle über zwet Jahre
währen. "
§.46.
Die persönliche Qualification der Beamten bey den Herrschafts-
und Patrimonial-Gerichten wird durch die Regierung und das Appel-
lations-Gericht des Kreises gemeinschaftlich untersucht, und beyde
Stellen ertheilen entweder die Bestätigung, oder fordern den Guts-
herrn zur Ernennung eines andern tauglichen Beamten auf.
K. 47.
Um bey den Herrschafts= oder bei den mit der streitigen Ge-
richtsbarkeit bekleideten ] Patrimonial-Gerichten Iier Classe angestellt
werden zu können, müssen die ernannten Individuen alle Eigen-
schaften nachweisen, welche in gleicher Art zur Anstellung bey den
ummittelbaren Königlichen Landgerichten erfordert werden. Bey der
Auswahl ist jedoch der Gutsherr an die Classen-Reihe der für den
Staatsdienst geprüften Rechts-Candidaten nicht gebunden.
F. 48.
Die Bewerber um Anstellung bei Patrimonial-Gerichten
II#Classe, welchen nämlich blos vie freywillige, nicht aber zugleich
die streitige Gerichtsbarkeit zusteht, müssen wenigstens die Gymnasial-
Studien und eine gerichtliche Praxis von drey Jahren nachweisen,
und in der Prüfung über ihre Kenntnisse das Zeugniß einer hin-
länglichen Fähigkeit erlangen.
S. 49.
Advocaten können nicht zugleich Herrschafts-Richter oder Patri-
monial-Gerichtshalter seyn, sondern müssen bey der Annahme eines
solchen Amtes ihre Anwaltschaft niederlegen.