Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über b. gutsherrlichen Rechte u. d. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 107 
S. 57. 
Die Heiraths-Bewilligungen haben die Herrschafts= und Patri- 
monial-Gerichts-Beamten bey dem Gutsherrn nachzusuchen. Die 
Reise-Bewilligungen werden diesen Beamten von der Kreis-Regie- 
rung benehmlich mit dem Appellations-Gerichte ertheilt, auf vor- 
läufig nachgewiesene Genehmigung des Gutsherrn. 
5. 58. 
Die Patrimonial-Beamten können nach Beschaffenheit ihrer 
Qualification auch in dem Staatsvienste Anstellung und Beförde- 
rung erhalten. 
S. 59. 
Der Gutsherr haftet für den aus den Amtshandlungen seiner 
Beamten entstehenden Schaden in dem nämlichen Maaße, wie der 
Königliche Fiscus für die unmittelbaren Beamten. Wenn der 
Gutsherr die Gerichtsbarkeit selbst zum Nachtheil der Unterthanen 
ausübt, so wird er von der betreffenden Oberbehörde durch Straf- 
befehle zur Ernennung eines tauglichen Beamten angehalten, und 
bey fernerem Verzuge auf seine Kosten die Bestellung verfügt. 
S. 60. 
Wenn der Gutsherr bey seinen Beamten Dienstgebrechen 
wahrnimmt, so hat er davon die Regierung, oder, wenn die 
Sache in die Justizpflege einschlägt, das Appellations-Gericht des 
Kreises in Kenntniß zu setzen, damit die erforderliche Untersuchung, 
und hiernach vie weitere gesetzliche Einschreitung veranlaßt werde. 
F. 61. 
Will der Gutsherr den Herrschafts-Beamten nach den Be- 
stimmungen des §. 54. quiesciren, so muß er von jever verfügten 
Quiescirung eines solchen Beamten eben so, wie von jeder ver- 
fügten Entlassung, welche ihm in Ansehung seiner mit der streitigen 
Gerichtsbarkeit nicht bekleideten Patrimonial-Gerichtshalter und der 
Actuare zusteht, bey der Kreis-Regierung und dem Appellations= 
Gerichte die Anzeige machen. Die Renten-Verwaltung kann der 
Gutsherr seinen Beamten in jedem Falle nach Gutdünken abnehmen. 
S. 62. 
Dem Gutsherrn kömmt in Justizsachen, außer der bloßen 
Einsichtmahme, keine Concurrenz mit seinem Gerichte zu, und er 
hat sich aller Einmischung hierin zu enthalten, bey Vermeidung 
Sp. 212.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.