Edict über b. gutsherrlichen Rechte u. d. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 107
S. 57.
Die Heiraths-Bewilligungen haben die Herrschafts= und Patri-
monial-Gerichts-Beamten bey dem Gutsherrn nachzusuchen. Die
Reise-Bewilligungen werden diesen Beamten von der Kreis-Regie-
rung benehmlich mit dem Appellations-Gerichte ertheilt, auf vor-
läufig nachgewiesene Genehmigung des Gutsherrn.
5. 58.
Die Patrimonial-Beamten können nach Beschaffenheit ihrer
Qualification auch in dem Staatsvienste Anstellung und Beförde-
rung erhalten.
S. 59.
Der Gutsherr haftet für den aus den Amtshandlungen seiner
Beamten entstehenden Schaden in dem nämlichen Maaße, wie der
Königliche Fiscus für die unmittelbaren Beamten. Wenn der
Gutsherr die Gerichtsbarkeit selbst zum Nachtheil der Unterthanen
ausübt, so wird er von der betreffenden Oberbehörde durch Straf-
befehle zur Ernennung eines tauglichen Beamten angehalten, und
bey fernerem Verzuge auf seine Kosten die Bestellung verfügt.
S. 60.
Wenn der Gutsherr bey seinen Beamten Dienstgebrechen
wahrnimmt, so hat er davon die Regierung, oder, wenn die
Sache in die Justizpflege einschlägt, das Appellations-Gericht des
Kreises in Kenntniß zu setzen, damit die erforderliche Untersuchung,
und hiernach vie weitere gesetzliche Einschreitung veranlaßt werde.
F. 61.
Will der Gutsherr den Herrschafts-Beamten nach den Be-
stimmungen des §. 54. quiesciren, so muß er von jever verfügten
Quiescirung eines solchen Beamten eben so, wie von jeder ver-
fügten Entlassung, welche ihm in Ansehung seiner mit der streitigen
Gerichtsbarkeit nicht bekleideten Patrimonial-Gerichtshalter und der
Actuare zusteht, bey der Kreis-Regierung und dem Appellations=
Gerichte die Anzeige machen. Die Renten-Verwaltung kann der
Gutsherr seinen Beamten in jedem Falle nach Gutdünken abnehmen.
S. 62.
Dem Gutsherrn kömmt in Justizsachen, außer der bloßen
Einsichtmahme, keine Concurrenz mit seinem Gerichte zu, und er
hat sich aller Einmischung hierin zu enthalten, bey Vermeidung
Sp. 212.