Edictüberd. gutsherrlichen Rechte u. b. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 109
Capitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 67.
Die Herrschafts-Gerichte der Gutsherren sind in Justizsachen
den Appellations-Gerichten, und in Staatsverwaltungs-Angelegen-
heiten den Kreis-Regierungen unmittelbar untergeben, und daher
von den Königlichen Landgerichten exemt, mit Ausnahme der Fälle,
in welchen die letztern aus besonderm Auftrage und im Nahmen
der benannten höhern Stellen handeln. Die Patrimonial-Gerichte
erster Classe mit streitiger Gerichtsbarkeit, stehen, was die Justiz-
pflege betrifft, unter den Appellations-Gerichten, in allen Gegen-
ständen der Polizey und öffentlichen Verwaltung aber unter den
Landgerichten.
S. 68.
Alle Patrimonial-Gerichte zweyter Classe, welche auf vie frey-
willige Gerichtsbarkeit beschränkt sind, sind den Laupgerichten, in
deren Sprengeln sie liegen, untergeordnet, welchen sie die über
ihre Justiz= und Polizey Verwaltung abgesondert geführten Proto-
colle alle drey Monate übergeben. Von diesen Behörden werden
dieselben mit den nöthigen Bemerkungen an die vorgesetzten Kreis-
stellen gesendet, welche die geeigneten Bescheive und Zurechtweisungen
erlassen. «
§.69.
Wenn Anzeigen gemacht werden, daß von den Patrimonial=
Gerichten zweyter Classe die Amtspflichten versäumt worden, so
kömmt den Landgerichten die Befugniß und Obliegenheit der Er-
innerung zu, und sie haben, wenn diese Erinnerung ohne Erfolg
bleiben sollte, unverzüglich die Anzeige an die betreffende Ober-
behörde des Kreises zu erstatten. Das Nämliche haben die Land-
gerichte auch gegen die Patrimonial-Gerichte erster Classe zu be-
obachten, wenn die angezeigten Gebrechen auf die Polizey und
andere administrative Geschäftszweige Bezug haben.
5. 70.
Die Königlichen Verordnungen, das Gesetz= und Allgemeine
Intelligenz-Blatt, so wie die allgemeinen Verfügungen der obern
! Stellen werden den Herrschafts-Gerichten eben so, wie den Land-
gerichten, unmittelbar, den Patrimonial-Gerichten aber durch die
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Sp. 246.