Sp. 260.
Sp. 261.
118 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkundedes Königreichs
G.
Outern.
K. 101.
In den eigentlichen Gemeinde-Angelegenheiten steht den Herr-
schafts= und Patrimonial-Gerichten zu: die Leitung der Wahl der
Gemeinde-Behörden, der Gemeinde-Vorsteher und der Pfleger, so
wie der besondern Bevollmächtigten; die Bestärigung ver Wahlen
in den Rural-Gemeinden, und die Einweisung und Verpflichtung
der Bestätigten.
Bey den Magistraten der grundherrlichen Städte und Märkte
leiten die Gutsherren vurch einen eigenen Commissaire oder durch
ihre Gerichts-Beamten die Wahl, erstatten an die Kreis-Regierung
den Wahlbericht, und nehmen nach erfolgter Bestätigung die Ver-
pflichtung und Einweisung der Bürgermeister vor.
1 6. 102.
Bey denjenigen Gemeinde-Verhandlungen, wozu die Geneh-
migung der vorgesetzten Gerichte verordnungsmäßig erforderlich ist,
kann diese Genehmigung nur von den Herrschafts-Gerichten ertheilt
werden. Die Patrimonial-Gerichte hingegen sind auf das Recht
der Erinnerung beschränkt, und müssen die fragliche Genehmigung
von denjenigen Landgerichten erhohlen, welchen sie untergeben sinv.
K. 103.
In den Gemeinde-Angelegenheiten der Rural Gemeinden bleibt
zwar, nach H. 100. der oft gedachten Verordnung vom 17. May
d. J., der Gemeinde-Vorsteher das Haupt-Organ des Gemeinde-
Ausschußes; er leitet demnach und versammelt die Gemeinde, erhohlt
ihre Beschlüsse, und verkündet die ihm von dem gutsherrlichen
Gerichte mitgetheilten Königlichen Befehle und Verordnungen.
Wo jevoch der gutsherrliche Gerichtshalter in der Gemeinde
selbst seinen Wohnsitz hat, kann derselbe die Verkündung der König-
lichen Verordnungen selbst vornehmen, so wie auch die im oben-
gedachten §. 100. dem Gemeinde-Vorsteher übertragene Führung
und Bewahrung des Gemeinde-Buchs, des Inventariums, der
Concurrenz-Rolle für die Anlagen und des Lagerbuchs, dann des
Duplicats der Tauf= Trau= und Sterb-Register selbst besorgen,
wobey er aber den Gemeinde-Vorsteher als seinen Gehülfen bey-
zuziehen verbunden ist. In den übrigen von dem Sitze des
I gutsherrlichen Gerichtshalters entfernten Gemeinden verbleiben
diese Obliegenheiten dem Gemeinde-Vorsteher unter der Aussicht und
Leitung des Erstern.