Edict über d. gutsherrlichen Rechte u. d. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 121
Forsten, Fischereyen u. s. w. fließen, verbleiben den Gutsherren
auch ohne Gerichtsbarkeit allenthalben, wo sie dieselben hergebracht
haben. . -
§.112.
Die Früchte der Grund- und Policey-Gerichtsbarkeit, und ins-
besondere die Geldstrafen gebühren den Gerichtsherren; jedoch sind
dieselben an die Bestimmungen der darüber bestehenden Gesetze
gebunden; auch sind diejenigen Strafen ausgenommen, welche von
den vorgesetzten Landgerichten nicht bloß bestätigt, sondern von
diesen in eigenem Nahlmen auferlegt, und von den Patrimonial= Sv. 265.
Gerichten nur in der Eigenschaft executiver Behörden beygetrieben
worden sind.
S. 113.
Desgleichen gebührt den Gerichtsberrn ver Bezug von Tax-
Geldern in Justiz= und Policey-Gegenständen, welche zur Competenz
der gutsherrlichen Gerichte gehören. Den Gutsherren überhaupt
verbleiben ferner, auch abgesehen von der Gerichtsbarkeit, die Taxen
für solche Ausfertigungen, welche bey Ausübung der ihnen im gegen-
wärtigen Epvict zugestandenen gutsherrlichen Rechte (86. 4—24.)
anfallen.
In beyden Fällen ist sich jevoch nach den bestehenden Tax-
Ordnungen zu achten.
K. 114.
Der Vegthaber, wo er Herkommens ist, gehört gleichfalls zu
den gutsherrlichen Gefällen, und die Gutsherren behalten denselben,
wenn auch die Gerichtsbarkeit an die Königlichen Behörden übergeht.
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Wo sich vie Gerichtsherren im Besitz des Nachsteuer-Rechtes
besinden, behalten sie dasselbe gegen diejenigen nicht im deutschen
Bunde begriffenen Staaten, mit welchen keine Freyzügigkeits-Ver-
näge geschlossen sind; im Innern des Reichs hingegen, gegen die
Staasten des deutschen Bundes, und gegen andere Staaten, mit Sp. 26
welchen Freyzügigkeits-Verträge bestehen, findet es nicht statt.
H. 116.
6 Weg= und Brücken-Gelder, dann Zölle stehen dem Gutsherrn
nicht zu.
Desgleichen darf er weder die aus der perssulichen Leibeigen-
schaft herrührenden durch das Edict vom 31. August 1808 auf-