Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über d. gutsherrlichen Rechte u. d. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 121 
  
Forsten, Fischereyen u. s. w. fließen, verbleiben den Gutsherren 
auch ohne Gerichtsbarkeit allenthalben, wo sie dieselben hergebracht 
haben. . - 
§.112. 
Die Früchte der Grund- und Policey-Gerichtsbarkeit, und ins- 
besondere die Geldstrafen gebühren den Gerichtsherren; jedoch sind 
dieselben an die Bestimmungen der darüber bestehenden Gesetze 
gebunden; auch sind diejenigen Strafen ausgenommen, welche von 
den vorgesetzten Landgerichten nicht bloß bestätigt, sondern von 
diesen in eigenem Nahlmen auferlegt, und von den Patrimonial= Sv. 265. 
Gerichten nur in der Eigenschaft executiver Behörden beygetrieben 
worden sind. 
S. 113. 
Desgleichen gebührt den Gerichtsberrn ver Bezug von Tax- 
Geldern in Justiz= und Policey-Gegenständen, welche zur Competenz 
der gutsherrlichen Gerichte gehören. Den Gutsherren überhaupt 
verbleiben ferner, auch abgesehen von der Gerichtsbarkeit, die Taxen 
für solche Ausfertigungen, welche bey Ausübung der ihnen im gegen- 
wärtigen Epvict zugestandenen gutsherrlichen Rechte (86. 4—24.) 
anfallen. 
In beyden Fällen ist sich jevoch nach den bestehenden Tax- 
Ordnungen zu achten. 
K. 114. 
Der Vegthaber, wo er Herkommens ist, gehört gleichfalls zu 
den gutsherrlichen Gefällen, und die Gutsherren behalten denselben, 
wenn auch die Gerichtsbarkeit an die Königlichen Behörden übergeht. 
’e 
Wo sich vie Gerichtsherren im Besitz des Nachsteuer-Rechtes 
besinden, behalten sie dasselbe gegen diejenigen nicht im deutschen 
Bunde begriffenen Staaten, mit welchen keine Freyzügigkeits-Ver- 
näge geschlossen sind; im Innern des Reichs hingegen, gegen die 
Staasten des deutschen Bundes, und gegen andere Staaten, mit Sp. 26 
welchen Freyzügigkeits-Verträge bestehen, findet es nicht statt. 
H. 116. 
6 Weg= und Brücken-Gelder, dann Zölle stehen dem Gutsherrn 
nicht zu. 
Desgleichen darf er weder die aus der perssulichen Leibeigen- 
schaft herrührenden durch das Edict vom 31. August 1808 auf-
	        
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