Sp. 207.
Sp. 208.
122 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
gehobenen Gefälle beziehen, noch hat er Anspruch auf das Heimfalls-
Recht, die Confiscation der Güter, und das erblos gewordene
Privat-Eigenthum. Die sich hierauf beziehenden Verhandlungen
werden von den Königlichen Gerichtsstellen vorgenommen.
Die Stempel-Ordnung muß von den gutsherrlichen Behörden
genau beobachtet werden, und dieselben stehen rücksichtlich der
Stempel-Taxen mit den Kreis-Siegel-Aemtern, wohin insbesondere
der Betrag dieser Taxen von den errichteten Urkunden viertel-
jährig einzusenden ist, in den vorschriftsmäßigen unmittelbaren Ver-
hältnissen.
S. 117.
Die Herrschafts-Gerichte und Patrimonial-Gerichte erster Classe
sind befugt, von ihren Gerichts-Hintersassen, die zugleich ihre Grund-
holden sind, die liquiden Gerichts= und Grundgefälle, dann andere
unbestrittene gutsherrliche Leistungen in ihrem Bezirke, keineswegs
aber die aus Darlehen oder andern dergleichen Titeln entspringen-
den Forderungen des Gutsherrn auf Verlangen desselben im Wege
der gesetzlichen Execution beyzutreiben.
Die nämliche Verfügung stehr ihnen bey den liquiven Domi-
nical-Renten der übrigen Gutsherren zu, welche in ihrem Gerichts-
bezirke grundherrliche Gefälle besitzen, vorbehaltlich der Befugniße
der Königlichen Rentämter nach Inhalt der Verordnung vom
12. September 1809.
. 118.
Außerdem wird, auch abgesehen von der Gerichtsbarkeit, das
Pfändungs-Recht allen Gutsherren über ihre Grundholden, sie mögen
unter landgerichtlicher oder unter der Gerichtsbarkeit eines andern
Grunyherrn stehen, wieder zugestanden, wenn sie es vorher recht-
mäßig hergebracht hatten. Dasselbe darf aber in jedem Falle
erst nach Verfluß der bedungenen oder gewöhnlichen Verfallzeit
ausgelbt werden.
H. 119.
Die eigentliche Auspfändung in Natur beschränkt sich unter
allen Umständen auf durchaus liquide Natural Reichnisse, welche
nicht bereits durch wechselseitige Uebereinkunft in eine zeitliche oder
beständige Geld-Abgabe verwandelt worden sind; z. B. Getreid-
EGilten, Heu= Stroh= Küchen= und s Kleinvienst, bey welch letztern
niemals die besten, sondern nur die mittlern Stücke ausgepfändet
werden dürfen.