Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 207. 
Sp. 208. 
122 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
gehobenen Gefälle beziehen, noch hat er Anspruch auf das Heimfalls- 
Recht, die Confiscation der Güter, und das erblos gewordene 
Privat-Eigenthum. Die sich hierauf beziehenden Verhandlungen 
werden von den Königlichen Gerichtsstellen vorgenommen. 
Die Stempel-Ordnung muß von den gutsherrlichen Behörden 
genau beobachtet werden, und dieselben stehen rücksichtlich der 
Stempel-Taxen mit den Kreis-Siegel-Aemtern, wohin insbesondere 
der Betrag dieser Taxen von den errichteten Urkunden viertel- 
jährig einzusenden ist, in den vorschriftsmäßigen unmittelbaren Ver- 
hältnissen. 
S. 117. 
Die Herrschafts-Gerichte und Patrimonial-Gerichte erster Classe 
sind befugt, von ihren Gerichts-Hintersassen, die zugleich ihre Grund- 
holden sind, die liquiden Gerichts= und Grundgefälle, dann andere 
unbestrittene gutsherrliche Leistungen in ihrem Bezirke, keineswegs 
aber die aus Darlehen oder andern dergleichen Titeln entspringen- 
den Forderungen des Gutsherrn auf Verlangen desselben im Wege 
der gesetzlichen Execution beyzutreiben. 
Die nämliche Verfügung stehr ihnen bey den liquiven Domi- 
nical-Renten der übrigen Gutsherren zu, welche in ihrem Gerichts- 
bezirke grundherrliche Gefälle besitzen, vorbehaltlich der Befugniße 
der Königlichen Rentämter nach Inhalt der Verordnung vom 
12. September 1809. 
. 118. 
Außerdem wird, auch abgesehen von der Gerichtsbarkeit, das 
Pfändungs-Recht allen Gutsherren über ihre Grundholden, sie mögen 
unter landgerichtlicher oder unter der Gerichtsbarkeit eines andern 
Grunyherrn stehen, wieder zugestanden, wenn sie es vorher recht- 
mäßig hergebracht hatten. Dasselbe darf aber in jedem Falle 
erst nach Verfluß der bedungenen oder gewöhnlichen Verfallzeit 
ausgelbt werden. 
H. 119. 
Die eigentliche Auspfändung in Natur beschränkt sich unter 
allen Umständen auf durchaus liquide Natural Reichnisse, welche 
nicht bereits durch wechselseitige Uebereinkunft in eine zeitliche oder 
beständige Geld-Abgabe verwandelt worden sind; z. B. Getreid- 
EGilten, Heu= Stroh= Küchen= und s Kleinvienst, bey welch letztern 
niemals die besten, sondern nur die mittlern Stücke ausgepfändet 
werden dürfen.
	        
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