Sp. 270.
Sp. 271.
124 Sechste Beylage zu der Verfasfungs-Urkunde des Königreichs Bai
S. 125.
Durch die Auspfändung in Natur darf. wenn ver Unterthan
nicht notorisch außer den landesherrlichen Abgaben noch zu höhern
Leistungen vermögend ist, niemals mehr als eine alte und eine
neue rückständige Getreidgilt in einem Jahre beigetrieben werden.
g. 126.
Wenn die für die Auspfändung gegebenen Vorschriften über-
schritten werden, oder die Sache so beschaffen ist, daß nach dem
Gesetze die Pflicht des Nachlasses geltend wird, oder daß dem
Richter Zahlungsfristen zu ertheilen erlaubt ist; so kann sich der
Gerichts-Hintersasse mit seiner Beschwerde an das einschlägige
Königliche Kreis= und Stadtgericht wenden, welches auf vorgängige
Untersuchung nach den Gesetzen erkennt, und das in der Execution
eingetretene Uebermaaß aufhebt.
Dahin gehören auch die Fälle, wenn ein Hintersasse durch
die Untergeordneten des Gutsherrn an seiner Person mißhandelt,
oder an seinen Gütern auf unerlaubte Weise beschädigt wird.
8. 127.
Nebstdem werden diejenigen Gutsherren, welche einer wirk-
lichen Ueberschreitung des ihnen bewilligten Auspfändungs-Rechtes
legal überwiesen sind, dieses Vorrechies für die Zukunft, und zwar
das erstemal auf fünf Jahre, das zweytemal aber auf ihre ganze
Lebenszeit verlustig erklärt, und die Kreis= und Stadtgerichte haben
nach hinlänglicher Cognition diese durch die That selbst bewirkte
Strafe sogleich auszusprechen, jevoch vorbehaltlich der Appellation
an die höhern Gerichtsstellen.
F. 128.
In Ansehung der grundherrlichen Natural-Frohnen wird den
erwähnten Gutsherren ein eignes Executions. Recht nicht zugestanden,
jedech sind dieselben befugt, diese Frohnen auf Kosten der säumigen
Frohnpflichtigen leisten zu lassen, und die betreffenden Gerichte
sind schuldig, den benachtheiligten Gutsherren durch alle zuläßigen
Mittel zu ihrer Forderung zu verhelfen, vorausgesetzt, daß die
Schulvigkeit der versäumten Frohnen liguid, und in der Berech-
nung der für die Ersetzung verselben aufgewandten Kosten, mit
Nücksicht auf vie üblichen Taglohne und die ebwaltenden Um-
stänre, kein offenbares Uebermaaß ersichtlich ist.