126 Scchste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
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loh Rücksichtlich des Gutes selbst geht die Gerichtsbarkeit ver-
ohren:
a) bey Majorats-Herrschafts-Gerichten, wenn das Majorat selbst
nicht mehr fortbesteht, und auch in anderer Art die guts-
herrliche Gerichtsbarkeit überhaupt, in Folge des gegenwärtigen
Envicts, nicht mehr ausgeübt werden kann;
b) bey ältern lehenbaren Gerichten, wenn der Lehen-Verband
aufhört;
e) bey den übrigen gutsherrlichen Gerichten, wenn an dem Gute
selbst eine solche Veränderung vorgeht, daß die gesetzlichen
Vorbedingungen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und zum Be-
stand eines gutsherrlichen Gerichts nicht mehr vorhanden sind;
Sv. :1. | 1d) wenn das mit der Gerichtsbarkeit bekleidete Gut aus irgend
einem Titel an den Staat fällt;
e) wenn ein rechtsbeständiger Verzicht auf vdie gutsherrliche
Gerichtsbarkeit ausdrücklich oder stillschweigend geleistet wird.
Einer Verzichtleistung wird es gleichgeachtet, wenn der Guts-
herr binnen dem im 5. 40. bestimmten Termine die Vorschriften
zur Bildung des gutsherrlichen Gerichts nicht beobachtet, und seine
dießfallsige Erklärung bis dahin nicht übergiebt.
5. 135.
Uebrigens ist den mit der Gerichtsbarkeit und mit dem
Pfändungs-Rechte nicht versehenen Gutsherren in Beybringung
ihrer gutsherrlichen Forderungen, auf Anrufen, schleunige Amtshülfe
zu leisten.
Besondere Bestimmung.
6. 136.
Nach dem gegenwärtigen fortan allein gültigen Evict über die
gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit, sind
auch die gutsherrlichen Rechts= und Gerichts-Verhältnisse des vor-
Sp. ##5. mals unmittelbaren Reichs-Adels und der vormals Reichsständischen
Fürsten, Grafen und Herren im Allgemeinen, jedoch in soweit zu
beurtheilen und zu behandeln, als rücksichtlich der Erstern, in der
Declaration vom 31. December 1806 1, und rücksichtlich der Letztern
Sv. 236. in dem Edict vom heutigen Tage keine anderlweitigen Bestimmungen
" S. darüber oben S. 18 Note 2.