Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

126 Scchste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
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loh Rücksichtlich des Gutes selbst geht die Gerichtsbarkeit ver- 
ohren: 
a) bey Majorats-Herrschafts-Gerichten, wenn das Majorat selbst 
nicht mehr fortbesteht, und auch in anderer Art die guts- 
herrliche Gerichtsbarkeit überhaupt, in Folge des gegenwärtigen 
Envicts, nicht mehr ausgeübt werden kann; 
b) bey ältern lehenbaren Gerichten, wenn der Lehen-Verband 
aufhört; 
e) bey den übrigen gutsherrlichen Gerichten, wenn an dem Gute 
selbst eine solche Veränderung vorgeht, daß die gesetzlichen 
Vorbedingungen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und zum Be- 
stand eines gutsherrlichen Gerichts nicht mehr vorhanden sind; 
Sv. :1. | 1d) wenn das mit der Gerichtsbarkeit bekleidete Gut aus irgend 
einem Titel an den Staat fällt; 
e) wenn ein rechtsbeständiger Verzicht auf vdie gutsherrliche 
Gerichtsbarkeit ausdrücklich oder stillschweigend geleistet wird. 
Einer Verzichtleistung wird es gleichgeachtet, wenn der Guts- 
herr binnen dem im 5. 40. bestimmten Termine die Vorschriften 
zur Bildung des gutsherrlichen Gerichts nicht beobachtet, und seine 
dießfallsige Erklärung bis dahin nicht übergiebt. 
5. 135. 
Uebrigens ist den mit der Gerichtsbarkeit und mit dem 
Pfändungs-Rechte nicht versehenen Gutsherren in Beybringung 
ihrer gutsherrlichen Forderungen, auf Anrufen, schleunige Amtshülfe 
zu leisten. 
Besondere Bestimmung. 
6. 136. 
Nach dem gegenwärtigen fortan allein gültigen Evict über die 
gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit, sind 
auch die gutsherrlichen Rechts= und Gerichts-Verhältnisse des vor- 
Sp. ##5. mals unmittelbaren Reichs-Adels und der vormals Reichsständischen 
Fürsten, Grafen und Herren im Allgemeinen, jedoch in soweit zu 
beurtheilen und zu behandeln, als rücksichtlich der Erstern, in der 
Declaration vom 31. December 1806 1, und rücksichtlich der Letztern 
Sv. 236. in dem Edict vom heutigen Tage keine anderlweitigen Bestimmungen 
" S. darüber oben S. 18 Note 2.
	        
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