Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommisse. 127 
  
getroffen sind, und vorbehaltlich der denselben in jener Declaration 
und in dem besagten Evict zugestandenen besondern und höhern, 
mit der Verfassungs-Urkunde des Reichs vereinbarlichen Rechte. 
München den 26. May 1818. 
— 
Zur Beglaubigung: 
Egid v. Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Secretaire. 
  
Gesetzblatt Sr. . 
für das 
Königreich Baiern. 
  
XIV. Stück. München, Sonnabends den 11. July 1818. 
  
Inhalt. 
Edict über die Familien-Fideicommisse. (Siebente Beylage zu der 
Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Tit. V.) 
  
Ediet Sp. 277. 
über 
die Familien-Fiveicommisset. 
. 
I. Titel. 
Von Familien-Fideicommissen überhaupt. 
H. 1. 
Familien-Fideicommisse, Kraft welcher ein Vermögen für alle, oder 
doch für mehrere Geschlechtsfolger als unveräußerliches Gut der 
Familie bestimmt wird, können künftig nur zum Vortheil abelicher 
Personen und Familien errichtet werden. 
1 Eine authemtische Auslegung zu den s 5. 7. "" 13. 24. 26. (0 
giebt die erste Verfa assungsänderung, das Gesetz v. 11. Sep 
1825 (: K). S. oben S. 12. 13. Die des Gesetzes 10 an der eset 
nen Stelle zum Abdruck gebracht.
	        
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