Sp. 278.
Sp. 219.
128 Siebente Beylage mder Verfassungs-Urkunded g öuigreihe Vaiern.
8. 2.
Zur Errichtung eines Familien= Fideicommisses wird ein
Grundvermögen erfordert, von welchem an Grund= und Domi-
nical-Steuer in simplo wenigstens fünf und zwanzig Gulden zu
entrichten sind.
18. 3.
Unter dieses Grund-Vermögen sind zu rechnen:
1) Alles im Königreiche gelegene Land-Eigenthum sammt den
mit demselben in natürlicher Verbindung stehenden landwirth-
schaftlichen Industrial-Anstallen, insbesondere den Brauereyen;
2) Die Früchte des Obereigenthums, als Gilten, Stiften, Grund-
zinsen, Laudemien, Scharwerke:;
3) Buriadietanns en mü und fruchtbringende Real-Rechte auf
fremdem Eigenthum, insonderheit Zehenten, unablösliche
Geld-Renten, das Jagd-- und Fischrecht in fremden Wal-
dungen oder öffentlichen Flüßen und Seen, wenn sich diese
Rechie mit einem zum Fiveicommiß bestimmten Gute im
Zusammenhange befinden!.
I65. 4.
Ein Grundvermögen, welches als Lehen= Erbzins= oder erb-
rechtsbares Gut im Lehen= oder Grundbarkeits Verbande stehet,
kann nur mit Einwilligung des Lehen- oder Grunpherrn zum Fidei-
commisse verwendet werden, jevoch muß bey dem Lehen dieselbe Erb-
folge-Or#nung, wie bey dem zu errichtenden Fideicommisse statt finden?.
8. 5.
Das Grundvermögen, welches dem H. 2. gemäß *l Er-
richtung eines Fideicommisses erfordert wird, muß frey von Schul-
den und Lasten seyn. Haften darauf unablösbare Lasten, oder soll
das Fideicommiß durch besondere Dispositionen des Stifters, oder
1 Auf diesen 5 wirken zurück 1. die 23. Verfassungsänderung,
das Ablösungs-Gesetz v. 4. Iuni 1848 bezüglich der Frücht e des
Obereigentums, insbes. der Scharwerke, ferner der Iniisdietiöns= frusf
nisse, der Zehenten, der unablöslichen Geldrenten. Diese Rechte sind teils
hufgehoben, teils für ablösbar erklärt; 2, die 25. Verfassungsänderung,
das Geseh die Aufbebung !4. gdrechts auf fremdem Grund
den v. 1. Jun eide u 2 Nummer 2 u. 1.
u. Bo
2 Zu beachte * 23. Ver assungvänderun das Ab-
lösungs 146 Sae ani 1848 „ferner hie 24. Ver-
salpnne 2. Geseg * ##kiot- des Lehnnerbandes
4. Juni 1 . 1 PBer abgedruckt in Anhang 2 Nummer 2 u. 3.