Edict über die Familien-Fideicommisse. 153
commiß-Schulven erster Classe, durch Vindication dritter Eigen-
thümer, durch andere Unfälle oder durch die §. 92. Nro. 4. und 5.
bemerkte Absonderung so tief in seiner Substanz gemindert, daß
der noch übrige Theil nicht so viel beträgt, als zur Gründung
eines Fideicommisses erfordert wird; so können der Fiveicommiß=
Besitzer und die Anwärter vereint, oder einer derselben das Fidei-
commiß durch Ergänzung des Mangelden! aufsrecht erhalten. —
Hiezu ist demjenigen, der sich vas Mangelnde zu ergänzen ver-
bindet, auf Verlangen die Frist eines Jahres zu gestatten. — Er-
folgt die Ergänzung nicht, so ist das Fiveicommiß erloschen und
dasjenige, was vom Fideicommisse, nach Tilgung aller Fivei-
coommiß-Schulden übrig ist, bleibt als Allodium in den Hänven des
letzten Besitzers, jeboch muß derselbe die auf dem erloschenen
Fideicommisse, rücksichtlich der Nachgebohrnen und Wittwen bereits
haftenden Lasten, noch ferner entrichten, soweit sie hievon nach
Abzug der dem Besitzer alsrann gebührenden Competenz bestritten
werden können.
S. 96.
Ist aber die Abminderung des Fideicommiß-Vermögens aus
eigenem Verschulden des Besitzers entstanden, so können die An-
wärter verlangen, daß dasselbe in Administration gesetzt, und der
Normal-Werth des Fideicommisses während der Anministration
wieder hergestellt werde, jedoch müssen die den Fideicommiß-
Gläubigern zu leistenden Zahlungen, desgleichen die auf dem
Fiveicommiß bereits liegenden Alimente und Witthum, soferne
diese nicht wegen eines Uebermaaßes eine Minderung leiden,
während der Administration verabreicht werden.
8. 97.
Durch gemeinsames Einverständniß aller Familienglieder mit
gerichtlicher Genehmilgung kann ein Familien-Fideicommiß nur
alsdann aufgelößt werden, wenn der Familie durch die Auflösung
ein ausgezeichneter und fortdauernder Nutzen zugeht, oder wenn
solche gebietende Umstände eintreten, welche bey einer Familie die
Auflösung des Fideicommisses nothwendig machen. Dabey muß
1) das Vorhaben, den bestehenden Fideicommiß-Verband auf-
zulösen, mit den Gründen, aus welchen die Auflösung ge-
sucht wird, und mit dem Auflösungs-Plane dem einschlägigen
1 So das Gl. Corr. II: Mangelnden.
Sp. 317.
Sp. 319