Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Ep. 319. 
Sp. 320. 
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Appellations-Gerichte vorgelegt, und von demselben nach 
vollständiger Instruction der Sache geprüft werden; 
das Appellations-Gericht hat sämmtliche Betheiligte, und 
statt der Abwesenden oder Minderjährigen veren schon be- 
stellte over für diesen Gegenstand besonders zu bestellende 
Curatoren, auch den von Amtswegen für diesen Fall be- 
sonders aufzustellenden Vertreter des Fideicommisses und der 
Nachkommenschaft, vorzuladen, denselben die Gründe und 
den Plan der Auflösung umständlich zu eröffnen, unr ihre 
Erklärung darüber aufzunehmen. Unter den Betheiligten 
sind nicht nur alle zu Fideicommiß-Folge Berechtigte, sondern 
auch die Substituirten begriffen. 
3) Wenn einer der Betheiligten seine Einswilligung in die Auf- 
lösung des Fiveicommisses verweigert, so kann das Fidei- 
commiß nicht aufgelößt werden. Der Widerspruch des Fidei- 
commiß-Vertreters hindert jedoch die Auflösung nicht weiter, 
als dessen Gründe für überwiegend erachtet werden. 
4) Das Apxpellations-Gericht prüft die Sache, erwägt die für 
oder gegen die Auflösung vorgebrachten Gründe, berücksichtiget 
die dabey etwa verflochtenen, und ungekränkt zu belassenden 
Rechte Dritter, und faßt wegen Versagung oder Ertheilung 
der Genehmigung die geeignete Entschließung. 
S. 98. 
Bey dieser Auflösung des Fiveicommisses werden die rechtlichen 
Folgen derselben vurch die hierbey festgesetzten Bedingungen be- 
stimmt; dasjenige, worüber nichts festgesetzt wurde, bleibt dem 
letzten Besitzer. 
2 
— 
  
S. 99. 
Wenn der letzte Besitzer keine zur Fideicommiß-Folge berufene 
und fähige Nachkommenschaft hinterläßt, auch für diesen Fall Nie- 
mand in das Fiveicommiß substituirt ist, so genießt derselte das 
Recht, darüber von Todeswegen frey zu disponiren, und es tritt, 
wenn er hievon keinen Gebrauch macht, nach seinem Absterben die 
gemeine Intestat-Erbfolge ein. 
. 100. 
Bey jever Auflösung eines Fideicommisses fällt das aus einer 
Königlichen Dotation herrührende Vermögen an den Staat zurück, 
und die mit demselben verbundenen Lehen sind nach dem Lehen- 
Epicte zu beurtheilen.
	        
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