Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Gesetzblatt Ep. 331. 
für das 
Königreich Baiern. 
  
XVI. Stück. München, Mittwoch den 15. July 1818. 
  
Inhalt. 
Edict die Lrhältiise der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf 
ihren Stand und Gehalt betreffend. (Neunte Beylage zu Titel V. 
8. 6. der Verfassungs-Urkunde des Reichs.) 
  
Edict Sp. B3. 
über 
die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich 
Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. 
  
C. 1. 
Der Stand eines Staatsdieners wird durch das Anstellungs- 
Rescript, es sey mit einem besondern Ernennungs-Decrete ver- 
bunden oder nicht, erworben. 
8. 2. 
Die erste Anstellung im Staatsdienste ist drey Jahre hin- 
durch provisorisch, gewährt I während dieser Zeit die nachstehenden Sp. 31. 
Vortheile nicht, und wird erst mit deren Ablauf definitiv. 
g. 3. 
Bey Beförderungen können definitiv Angestellte vorläufig zu 
Verwesern der neuen Stelle ernannt werden, jedoch gegen Ver- 
abreichung des ganzen damit verbundenen Gehaltes, und nicht 
länger als auf drey Jahre, mit deren Ende sie definitiv eintreten. 
Leisten dieselben nach dem Urtheile der Vorgesetzten in diefer Zeit 
den Forderungen des Dienstes kein Genüge, so können sie in ihre 
vorigen Stellen zurückversetzt werden, aber ohne Verkürzung an 
Rang und Gehalt, und ohne Nachtheil rücksichtlich anderweitiger Sp. us. 
Beförderung. 
Teutsche Staatsgrundgesetze. V. 11
	        
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